Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenen Informationen und des gebotenen Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Der Download von Tonmaterial mittels Stream-Ripper bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone. Während für das Streaming die Rechtslage vorerst weitestgehend geklärt ist, sieht das für die auf Dauer angelegte Speicherung der Daten aus dem Stream noch anders aus.
Die Rechtsprechung zieht hier die Grenze des rechtlich Erlaubten dort, wo für den Nutzer erkennbar ist, dass die den Stream ursprünglich anbietende Webseite offensichtlich illegal handelt. Ist nicht erkennbar, dass das Streamangebot der Webseite illegal ist oder die Seite sogar bekannt dafür, dass sie grundsätzlich legale Inhalte anbietet, dann ist einem Nutzer auch der Download der Daten zu privaten Zwecken erlaubt.
Mixcloud ist ein weithin bekannter Dienst, der auch von zahlreichen DJs, Künstlern und Musikern genutzt wird, um Ihre Werke öffentlich legal zur Vergügung zu stellen. Mixcloud weißt seine Nutzer sogar darauf hin, wenn einzelne Teile ihrer hochgeladenen Werke (etwa einzelne Tracks in einem Set) möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung darstellen und sperrt oder löscht mitunter diese Sets automatisch. Daher kann ein Nutzer von mixcloud davon ausgehen, dass es sich hierbei um einen legalen Service handelt. Damit dürfte für den Nutzer der Download von Streams von mixcloud legal sein, außer es ist für den einzelnen Nutzer bei dem individuellen Track erkennbar, dass er illegal bei Mixcloud hochgeladen wurde. Letzteres kann etwa dann der Fall sein, wenn ein einzelner Song einer bekannten Musikerpersönlichkeit von einem Dritten zu Mixcloud hochgeladen wurde.
Bei der Bereitstellung von Software sieht das allerdings schon etwas anders aus. Zwei Gerichte haben bereits entschieden, dass die Bereitstellung von Software, die Verschlüsselungsmethoden oder andere Maßnahmen zur Verhinderung des Downloads von Streams umgeht, einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG
darstellt. In einem Fall (LG München I, Urt. v. 26.07.2012 - Az. 7 O 10502/12
) ging es um die Software TubeBox im Zusammenhang mit myvideo.de und in dem anderen (LG Hamburg, Beschl. v. 25.04.2013, Az. 310 O 144/13
) um den JDownloader 2, ebenfalls im Zusammenhang mit myvideo.
Grundlage für diese Rechtsprechung ist, dass die Stream-Anbieter einen spezifischen Schutz eingebaut haben, der den Download verhindern oder zumindest erschweren soll. Häufigste Schutzmechanismen sind die Nutzung von Encrypted Real Time Messaging Protocols oder Token-URLs.
Ich weiß nicht, welchen Schutz Mixcloud nutzt. Es ist aber höchst wahrscheinlich, dass sie irgendeinen nutzen, da dies bei Streaming-Seiten äußerst verbreitet ist. Ihre Software umgeht nach bisherigen Informationen diesen Schutz.
Damit wäre das Angebot Ihrer Software ein Verstoß gegen § 95a UrhG
, der mitunter sogar nach § 108b Abs. 3 UrhG
sogar eine Straftat darstellt, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Ihre Software darf - wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen soll - keine Umgehung der Schutzmechanismen darstellen. Ob dies technisch möglich ist oder ob die von Ihnen beschriebenen Angebote eine solche legale Alternative darstellen kann ich nicht abschließend beurteilen, da ich nicht weiß, ob die Identifizierung der tatsächlichen Streamadresse technisch nicht auch eine Umgehung der Schutzmechanismen voraussetzt.
Aus rein rechtlicher Perspektive dürfte das Auslesen einer eigentlich aufgrund von Schutzmechanismen nicht auslesbaren Streamadresse mittels eines Programms ebenso ein Verstoß gegen § 95a UrhG
sein. Zu genau dieser technischen Vorgehensweise gibt es jedoch noch gar keine Rechtsprechung. Daher dürfte sich diese Alternative noch in der rechtlichen Grauzone bewegen - nach meiner vorherigen Einschätzung allerdings in einer solch dunkelgrauen, dass ich zu der Verbreitung und Zuverfügungstellung einer solchen Software-Lösung nicht raten kann.
Auch Texte oder Nutzungsbedingungen auf Ihrer Webseite dürften nicht ausreichen, um den Service zurück in die Legalität zu holen. Es geht bei § 95 Abs. 3 UrhG
gerade nicht um die Nutzung, sondern um die Zurverfügungstellung der Software und dies würden Sie ja trotz etwaiger Nutzungsbedingungen tun.
Es tut mir leid, Ihnen hier keine positivere Antwort geben zu können, hoffe aber, dass ich Ihnen etwas Klarheit verschaffen konnte. Nutzen Sie auch gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Diese Antwort ist vom 09.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verstehe Ihre Antwort nun so, dass die Legalität meiner Seite davon abhängt ob Mixcloud einen spezifischen Schutz eingebaut hat, der den Download verhindert oder erschwert. Mixcloud verhindert den Download nicht. Er ist insofern erschwert, als dass Mixcloud keine direkten Downloadlink anbietet. Allerdings kann jeder Benutzer auch ohne weitere Hilfsmittel nur mit einem gängigen Browser (z.B. Chrome) beim Anhören die Stream-URL ermitteln. Qualifiziert sich das bereits als spezifischen Schutz?
Sie haben meine Antwort genau richtig verstanden. Wie häufig bei rechtlichen Fragen ist die Antwort hier: Es kommt drauf an - nämlich darauf ob Schutzmechanismen bei Mixcloud bestehen.
Damit eine Maßnahme als spezifische Schutzeinrichtung im Sinne des § 95a UrhG
gesehen wird, muss Sie nicht unbedingt das Downloaden völlig unmöglich machen. Es genügt, wenn das Downloaden "erschwert" wird und die Vorrichtung "eine nicht ohne weiteres überwindbare Hürde" darstellt (per oben zitiertem Urteil des LG München). In dem Fall vor dem LG München wurde festgestellt, dass u.a. gerade die "Kniffeligkeit" der Umgehung einer Schutzmaßnahme diese als eine Maßnahme im Sinne des § 95a UrhG
qualifiziert.
Nach Ihrer Beschreiben ist diese "Kniffeligkeit" bei Mixcloud dann wohl gerade nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund und unter der Voraussetzung, dass keine anderen Schutzmechanismen von Mixlcoud eingesetzt werden, könnte Ihr Service dann doch als legal eingestuft werden. Wie gesagt, dies ist eine Grauzone, in der die Rechtsprechung sich stetig weiterentwickelt. Wenn Sie sich entscheiden sollten, den Service weiter anzubieten, sollten Sie in regelmäßigen Abständen die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Thema beobachten um zu abzuschätzen, ob es eine Entwicklung zu Ihren Ungunsten gibt. Wenn Sie auch in Zukunft Unterstützung dabei wünschen, können Sie sich auch jederzeit an meine Kanzlei wenden.