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Vaterschaftstests nach 10 Jahren ?

30. April 2010 16:53 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

folgender Sachverhalt: meine Exfrau hatte vor 10 Jahren ein Verhältnis mit dem Klavierlehrer unserer Töchter. Aus diesem Verhältnis ist sie schwanger geworden. Sie hat sich dann getrennt von, die Ehe wurde jedoch nach Geburt des Kindes erst geschieden. Man versicherte mir damals das in der Geburtsurkunde der leibliche Vater eingetragen werden würde, dies ist anscheinend jedoch nicht passiert....
Der ganze Sachverhalt kam zu Tage aus einer Streitigkeit über zu zahlenden Unterhalt unserer gemeinsamen Kinder. Ihr Anwalt hat mir heute verkündet, dass ich rechtmäßig der Vater von diesem Kinde sei, da es ja zu Zeiten der Ehe gezeugt und dann auch geboren wurde. Da jedem der Beteiligten damals klar war, wer der Vater war, dies auch nie abgestritten wurde sowie dem Kind auch immer so vermittelt wurde, ist mir nie der Gedanke gekommen, dass ich hier gegebenenfalls ein rechtliches Problem haben könnte.
Wie verhält es sich jetzt? Muss ich jetzt ein Gentest machen lassen, damit ich nicht mehr als Vater des Kindes gelte? Kann man aus meinem Versäumnis beziehungsweise dem naiven Glauben, dass meine Ex Frau und ihr Liebhaber schon wenigstens in dieser Sache moralisch handeln und richtige Angaben in die Geburtsurkunde schreiben lassen, mir jetzt einen finanziellen Strick drehen ? welche Forderungen können von der Gegenseite wirklich kommen ? wie gesagt der Sachverhalt wurde nie von den Beteiligten in irgendeiner andersartigen Form behauptet, schriftlich niedergelegt oder sonst wie verbal geäußert - der Klavierlehrer war/ist immer der Vater.

30. April 2010 | 17:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Gem. § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von den Umständen erfahren, die gegen die Vaterschaft sprechen; vgl. § 1600 b Abs. 1 Satz 2 BGB .

Kenntnis von den Umständen haben Sie nach der Sachverhaltsschilderung bereits bei der Geburt des Kindes gehabt. D. h. zum damaligen Zeitpunkt hätte die Anfechtung der Vaterschaft erfolgen müssen.

Da das Kind während der Ehezeit geboren worden ist, gelten Sie als dessen Vater.


2.

Nun besteht die Problematik, daß Sie ggf. für dieses Kind Unterhalt zahlen müssen.


3.

Da die Sache mit erheblichen finanziellen Belastungen für Sie verbunden sein dürfte, rate ich Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt vor Ort einzuschalten. Dies gilt ganz besonders vor dem Hintergrund, daß die Gegenseite bereits anwaltlich vertreten ist.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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