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Vaterschaftsklage vom leiblichen Vater

| 24. Februar 2010 13:57 |
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Familienrecht


Beantwortet von


15:29

ich lebe seit 2,5 Jahren mit meinem Partner zusammen. Im Mai letzten Jahres bin ich schwanger geworden, allerdings von einem anderem Mann. Dieser ist zu Anfang mit zum Arzt gekommen und hat einige Sachen fuer das Kind gekauft, allerdings nur, weil er hoffte dass ich meinen Partner verlasse. Als ich ihm gesagt habe, dass ich dies nicht tun werde, hat er den Kontakt abgebrochen und mir gesagt/ geschrieben, dass es ihm egal ist was ich auf die Urkunde schreibe.Er moechte nur Mutter mit Kind. Er haette sowie so kaum etwas von der Schwangerschaft mitbekommen. Als ich ihm von der Geburt im Januar 2010 meiner Tochter informiert habe, hat er geschrieben, er wuensche uns und dem 'Ersatzvater' viel Glueck und ich wuerde nicht mehr von ihm hoeren.
Nach bestem Interesse meiner Tochter und meiner Beziehung haben wir meinen Partner als Vater eintragen lassen und das Sorgerecht geteilt. Sie hat ausserdem seinen Nachnamen, da wir bald heiraten moechten. Jetzt droht mir der leibliche Vater damit Klage einzureichen, da er meinen Partner nicht auf der Urkunde haben will. Ausserdem denkt er, dass er das teilweise Sorgerecht bekommen wuerde. Ich mache mir extrem Sorgen, da wir eine intakte Familie sind und meine Tochter eine sehr gute Beziehung zu meinem Partner aufgebaut hat. Den Stress den er uns damit antut hat zur Folge, dass ich Sie nicht genug mit Muttermilch versorgen kann und sie viel schreit ( da sie den Stress fuehlt, laut Hebamme).
Ich moechte gerne wissen was er genau tun kann, da ich oft gelesen habe, dass er keine Klage einreichen kann, wenn mein Partner schon eine Beziehung mit meiner Tochter hat und somit in eine intakte Familie eindringen wuerde. Was ist der Bestfall und was waere das Schlimmste auf das ich mich einstellen muss.
Ich danke Ihnen fuer Ihre Hilfe, da es mich hoffentlich etwas beruhigen wird und Klarheit schafft.

24. Februar 2010 | 14:23

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Da Ihr Lebenspartner die Vaterschaft anerkannt hat, ist er Vater des Kindes gem. § 1592 Nr.2 BGB . Die Vaterschaft kann gem. § 1600 BGB durch den leiblichen Vater angefochten werden. Die Frist hierzu beträgt zwei Jahre nach Kenntniserlangung, § 1600b BGB .

Der Anfechtende muss an Eides Statt versichern, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Voraussetzung für eine Anfechtung ist hier aber, dass der Anfechtende der leibliche Vater ist und (!) keine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater besteht. Da dies bei Ihnen der Fall ist, dürfte eine Anfechtung der Vaterschaft nicht möglich sein. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens sollten Sie sich jedoch in jedem Falle anwaltlich vertreten lassen.


Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 24. Februar 2010 | 15:28

Sehr geehrter Herr Mameghani,
vielen Dank fuer Ihre schnelle Antwort. Ich werde Ihnen auf jeden Fall eine positive Bewertung ausstellen.
Nur damit ich sicher bin, dass ich Sie richtig verstanden habe; dadurch dass der rechtliche Vater mit mir und meiner Tochter in einem Haushalt lebt und eine enge Beziehung mit Ihhr hat, kann der leibliche Vater keine Anfechtungsklage erheben?
Gilt dies nach aktuellen Staenden der EU und haben Sie eventuell einen Paragraphen vorliegen, mit welchen ich arbeiten kann?
Kann er trotzdem erstmal Klage erheben, welche ich dann anfechten muss?
Mit besten Gruessen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Februar 2010 | 15:29

Sehr geehrte Ratsuchende,

dies richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1592 ff. BGB sowie der entsprechenden Rechtsprechung. Dass er eine Klage erhebt, können Sie nicht verhindern. Dass er die Vaterschaft wirksam anfechten kann, bezweifel ich jedoch.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

Bewertung des Fragestellers 26. Februar 2010 | 08:55

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Mir hat die Beratung geholfen, da in einem persoenlichen Gespraech mit einem anderen ANwalt mir gsagt wurde ich koenne nichts tun. Doch durch die Beratung bin ich viel beruhigter, dass ich jetzt weiss, dass er meine Familie nicht so einfach kapputt machen kann.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. Februar 2010
4,8/5,0

Mir hat die Beratung geholfen, da in einem persoenlichen Gespraech mit einem anderen ANwalt mir gsagt wurde ich koenne nichts tun. Doch durch die Beratung bin ich viel beruhigter, dass ich jetzt weiss, dass er meine Familie nicht so einfach kapputt machen kann.


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