Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Da Ihr Lebenspartner die Vaterschaft anerkannt hat, ist er Vater des Kindes gem. § 1592 Nr.2 BGB
. Die Vaterschaft kann gem. § 1600 BGB
durch den leiblichen Vater angefochten werden. Die Frist hierzu beträgt zwei Jahre nach Kenntniserlangung, § 1600b BGB
.
Der Anfechtende muss an Eides Statt versichern, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Voraussetzung für eine Anfechtung ist hier aber, dass der Anfechtende der leibliche Vater ist und (!) keine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater besteht. Da dies bei Ihnen der Fall ist, dürfte eine Anfechtung der Vaterschaft nicht möglich sein. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens sollten Sie sich jedoch in jedem Falle anwaltlich vertreten lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrter Herr Mameghani,
vielen Dank fuer Ihre schnelle Antwort. Ich werde Ihnen auf jeden Fall eine positive Bewertung ausstellen.
Nur damit ich sicher bin, dass ich Sie richtig verstanden habe; dadurch dass der rechtliche Vater mit mir und meiner Tochter in einem Haushalt lebt und eine enge Beziehung mit Ihhr hat, kann der leibliche Vater keine Anfechtungsklage erheben?
Gilt dies nach aktuellen Staenden der EU und haben Sie eventuell einen Paragraphen vorliegen, mit welchen ich arbeiten kann?
Kann er trotzdem erstmal Klage erheben, welche ich dann anfechten muss?
Mit besten Gruessen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
dies richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1592 ff. BGB
sowie der entsprechenden Rechtsprechung. Dass er eine Klage erhebt, können Sie nicht verhindern. Dass er die Vaterschaft wirksam anfechten kann, bezweifel ich jedoch.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani