Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Gemäß § 1931 I S.1 BGB
ist der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung, nämlich den Abkömmlingen des Erblassers, zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen.
Grundsätzlich würden also die Kinder 3/4 und die Mutter 1/4 des Erbes erhalten.
Wenn die Eltern im gesetzlichen Güterstand einer Zugewinngemeinschaft lebten (das ist der gesetzliche Normalfall), erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten nach § 1371 BGB
um 1/4.
Danach würden die Kinder also 50 % und die Mutter auch 50 % erben.
Die Kinder können dann nach § 1942
, 1944 BGB
die Erbschaft binnen sechs Wochen ausschlagen und so die Mutter in ihre Erbposition bringen.
Eine Ausschlagung ist möglich, sobald der Erbfall eingetreten ist.
Die 6 Wochen Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall des Erbes Kenntnis erlangt hat. Danach gilt die Erbschaft als angenommen. Die Ausschlagung erfolgt gem. § 1945 BGB
durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts (also durch Erklärung vor dem Nachlassgericht) oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Das Nachlassgericht befindet sich beim örtlichen Amtsgericht.
Jedoch führt die Ausschlagung des Erbes nicht zwangsweise dazu, dass die Mutter Alleinerbin wird!
Es hängt davon ab, ob weitere Verwandte leben. Sind solche vorhanden, so rücken diese in die Position der Kinder ein.
Daher muss unbedingt überprüft werden, ob Verwandte vorhanden sind!
Sind weitere Verwandte vorhanden gibt es keine erbrechtliche Möglichkeit nur der Mutter das Haus zukommen zu lassen.
Sodann ist das Ergebnis nur durch eine Schenkung der Erbanteile der Kinder an die Mutter zu erreichen.
Hierfür müssen die Kinder das Erbe zunächst annehmen und dann vor einem Notar (zur Beurkundung) einen Schenkungsvertrag schließen.
Dass die Eltern den türkischen Pass besitzen, ändert an der Vorgehensweise nichts, da Gegenstand des Erbes ein in Deutschland befindliches Grundstück ist.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
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19. November 2008
|
16:44
Antwort
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