Sehr geehrte Fragestellerin,
dass die Aufmaße lediglich einseitig vorgenommen worden sind, ist kein tragfähiges Argument gegen die Prüfbarkeit der Rechnung.
Im Gegenteil scheint hier ja sogar eine Rechnungsprüfung stattgefunden zu haben. Die Auftraggeberseite widerspricht sich somit selbst, wenn sie nach Rechnungsprüfung lapidar behauptet, die Aufmaße seien falsch.
Die Frist beträgt 30 Tage nach § 14 VOB/B, anschließend sollten Sie letztmals mahnen und die Einschaltung einer baurechtlich versierten Kanzlei ankündigen. Gerne können Sie uns dazu unter neumann@teichmann-law.ch kontaktieren. Schicken Sie uns dazu bitte insbesondere die Vertrags- bzw. Vergabeunterlagen und bisherigen Schriftverkehr.
Unter Umständen kann nach Ihrem Sachverhalt auch die Beweislast zu Ihren Gunsten umgekehrt worden sein, so dass die Auftraggeberseite im Streitfall nachweisen müsste, dass Ihr Aufmaß falsch sei, siehe etwa BGH Beschluss vom 19.10.2022 - VII ZR 852/21:
Zitat:Eine Beweislastumkehr ist nur anzunehmen, wenn der Auftraggeber zu einem gemeinsamen Aufmaß aufgefordert wird, dieser aber die Teilnahme grundlos verweigert und ein neues Aufmaß nicht mehr möglich ist.
Sollte zur Durchsetzung Ihrer Vergütungsansprüche also ein Gerichtsverfahren notwendig werden, müsste die Gegenseite den Vorschuss für ein Sachverständigengutachten leisten, nicht Sie.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben. Wenn Sie etwas nicht verstehen sollten oder eine Vertiefung wünschen, nutzen Sie ohne Mehrkosten die Nachfrage-Option. Sollten Sie aber Anlass zu einem Abzug bei Ihrer etwaigen Bewertung dieser Ersteinschätzung sehen, so kontaktieren Sie mich bitte unbedingt vorher, gern auch per Mobil-Telefon.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt