Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Der Umstand, weshalb das Versterben Ihrer Ehefrau seitens der Deutschen Rentenversicherung berücksichtigt wird, nicht jedoch seitens der VBL könnte eventuell auf folgenden Grundlagen beruhen.
§ 37 Abs. 1
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sieht vor, dass in dem Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. § 36 VersAusglG
sieht vor, dass über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht entscheidet, wobei gem. § 36 Abs. 2 VersAusglG
ein entsprechender Antrag zu stellen ist. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG
). § 32 VerAusglG regelt, dass die §§ 33
bis 38 VersAusglG
jedoch nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelsicherungssysteme gelten.
Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge sollen die §§ 32
, 37 VersAusglG
jedoch keine Anwendung finden. Dass der Ausschluss einer Zusatzversorgung nicht gegen Art 3
, 14 GG
verstößt, wurde in einem Rechtsstreit beim BGH entschieden (BGH, Beschluss vom 15.07.2014, Az.: IV ZR 261/14
, m.w.N.).
Aufgrund Ihrer Schilderungen und Angaben ist mir nicht ersichtlich, ob sie ggf. einen Antrag nach §§ 36, 37 VerAusglG bzw. § 46 Abs. 2 der Satzung der VBL gestellt haben bzw. ohne eine Einsicht der Unterlagen nicht möglich, zu beurteilen, welchen konkreten Grund der Abzug hat.
Durch eine entsprechende Antragstellung dürften Sie durch eine Entscheidung der VBL Klarheit über den Grund des Abzugs erhalten, insofern sich dieser nicht aus Ihren Unterlagen ergibt. Gegen eine Entscheidung der VBL wäre gem. § 46 Abs. 3 der Satzung der VBL grundsätzlich der Klageweg möglich, wobei deren Entscheidung anwaltlich geprüft werden sollte, insbesondere, ob ggf. aus Härtefallgesichtspunkten gem. § 242 BGB
eine abweichende Entscheidung erforderlich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
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