Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Anspruch auf rückwirkende Gewährung ist wirklich schon verjährt, soweit es über die vier Jahre hinausgeht.
Dem Grunde nach jedenfalls.
Da der Fehler aber ganz offenbar bei der Deutschen Rentenversicherung liegt, kann die Verjährung Ihnen nicht zur Last gelegt werden.
Wenn Sie einen Nachweis erbringen können, dass der Versorgungsausgleich damals gemeldet wurde, ist das ein guter Ansatz.
Warum Sie aber nicht schon 2006 gemerkt haben, dass der Versorgungsausgleich fehlt, vermag ich nicht nachzuvollziehen.
Als Laie in diesem Bereich muss einem soetwas natürlich nicht auffallen. Aber die Rentenversicherung wird unter Garantie in dieser Richtung argumentieren wollen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 18.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Wie soll ich denn den EInspruch formulieren.
Da ich Belgierin bin, ist die deutsche Ausdruck und Schriftform nicht meine stärke.
Danke
Isolde
Werter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich gern wie folgt ausführen:
Offenbar gab es schon eine negative Entscheidung.
Ich weiß nicht genau, welchen Verfahrensstand man hier hat, sodass ich das konkrete weitere Vorgehen nicht prüfen kann.
Entweder Sie melden sich nochmal per E-Mail oder suchen direkt einen Anwalt vor Ort auf.
Mit freundlichen Grüßen
U.J. Schwerin
Rechtsanwältin