Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Us Staatsbürgerschaft

8. Juli 2009 21:06 |
Preis: 46€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Ausländerrecht


Hallo,
Mein Vater und meine Mutter waren ein paar im Jahre 1980-1985 aber ein Jahr nach meiner Geburt (01,12,1984)hat sich mein Vater von meiner Mutter getrennt und ist auch wieder zurück in die USa.
Als ich ca. 5 Jahre alt war bracht der Kontakt zu meinen Vater durch meine Mutter völlig ab.
Aber mit ca 21Jahren hab ich ihn durch das Internet gefunden.
Jetzt bin ich 24 Jahre und ich möhte die Us Staatsbürgerschaft annehmen um bei meiner Familie leben zu können.
#Da wir aber keinerlei Papiere wie Vaterschaftsanerkennung und einträge in der Geburtsurkundde ( Vater unbekannt steht drin) haben, ist meine Frage würde ein Immigrations Dna test was bewirken?
Was kann und sollte ich tun .

Für ihre mühen danke ich Ihnen im voraus.

Eingrenzung vom Fragesteller
8. Juli 2009 | 21:15

Sehr geehrter Fragesteller,

die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt:

grundsätzlich kann eine US-amerikanische Staatsbürgerschaft durch Geburt im Land (ius soli) erworben werden.
Bei Geburten außerhalb der USA gelten besondere Voraussetzungen:
-Vater und Mutter sind US- Staatsangehörige
-ein Elternteil ist US-Staatsangehöriger und hat mind. 1 Jahr vor der Geburt seinen dauerhaften Aufenthalt in den USA gehabt (hier fehlen mir weitere Informationen, ob diese Voraussetzung auf Sie bzw. Ihren Vater zutrifft)
-ein Elternteil ist US-Staatsangehöriger und hat mind. 5 Jahre irgendwann vor der Geburt seinen Aufenthalt in den USA gehabt. (hier gilt Entsprechendes wie oben)
In diesen Fällen würde ein DNA-Test mit entsprechender Vaterschaftsanerkennung seitens Ihres Vaters helfen.
Vor dem Hintergrund des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts kann ich Ihnen nur noch folgende Informationen geben:

Minderjährige Kinder von US-Staatsangehörigen erwerben die US-Staatsbürgerschaft unmittelbar (ius sanguinis). Dies legt der Children Citizenship Act fest. Allerdings ist dieser nur auf minderjährige Kinder anwendbar.

Da Sie nun mittlerweile die Volljährigkeitsgrenze erreicht haben, gilt der CCA nicht mehr für Sie.
Sie können die Staatsbürgerschaft daher nur per „naturalization“ unter den Voraussetzungen erwerben, die für alle anderen Erwachsenen gelten. (Diese Information gab das USCIS heraus)
„Naturalization“ setzt Folgendes voraus:
-eine Zeit des kontinuierlichen Aufenthalts in den USA
-Wohnsitz in den USA
-Lese- und Schreibfähigkeit
-US-amerikanische Geschichts- und Politikkenntnisse
-einen guten moralischen Charakter
-Loyalität gegenüber der US-amerikanischen Verfassung

Grundsätzlich sind diese Voraussetzungen zu erfüllen. Allerdings können die Anforderungen je nach Einzelfall modifiziert werden.

Das US-amerikanische Staatsangehörigkeitsrecht wurde vor Kurzem dahingehend geändert, dass Angehörige des US-amerikanischen Militärs die Staatsangehörigkeit erleichtert erhalten. Ob dies auf Sie zutrifft, kann ich jedoch vor dem Hintergrund Ihrer mitgeteilten Informationen nicht einschätzen.

Das Verfahren:
Sie müssen das Formular N- 400 ausfüllen und ein „naturalization interview“ durchführen.

Falls Sie Fragen bezüglich des konkreten Vorgehens in Bezug auf die „naturalization“ bzw. des Staatsangehörigkeitserwerbes aufgrund ius sanguinis haben, hilft Ihnen das USCIS in jedem Fall weiter.

Wichtig ist allerdings noch etwas: Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit- und damit die EU-Bürgerschaft- durch die Staatsangehörigkeit Ihrer Mutter erhalten. Diese Staatsangehörigkeit geht Ihnen verloren, wenn Sie die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwerben, ohne vorher eine Beibehaltungsgenehmigung bezüglich der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt und erhalten haben.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage im Rahmen des von Ihnen gebotenen Einsatz in einem dazu angemessenen Umfang erfolgt. Beachten Sie bitte weiterhin, dass die Beantwortung unter Zugrundelegen des von Ihnen vorgetragenen Sachverhaltes erfolgt, dass aber bereits leichte Abweichungen bzw. unterlassene Angaben zu anderen Ergebnissen führen könnten.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen für weitere Fragen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
C. Möhrke-Sobolewski

FRAGESTELLER 28. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER