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Urlaubsrückzahlung nach Kündigung

12. Mai 2025 20:07 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


09:33

Ich war bis Ende April 2025 bei meinem Arbeitgeber beschäftigt. Zwischen Januar und April habe ich 11 Urlaubstagezu viel genommen, die mir ordnungsgemäß genehmigt wurden. Zu diesem Zeitpunkt war unklar, ob mein Vertrag verlängert wird eine Kündigung wurde mir erst sehr kurzfristig mitgeteilt (1 tag vor ende). Jetzt fordert mein Arbeitgeber eine Rückzahlung, da ich angeblich mehr Urlaub genommen habe, als mir anteilig zugestanden hätte.

Meines Erachtens hätte der Arbeitgeber den Urlaub nicht bewilligen dürfen, wenn kein Anspruch bestand. Ich habe im guten Glauben gehandelt und möchte nun rechtlich prüfen lassen, ob die Rückforderung zulässig ist bzw. ob ich mich auf Vertrauensschutz oder Mitverschulden des Arbeitgebers berufen kann.

12. Mai 2025 | 20:49

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Urlaubsanspruch bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte:

Gemäß § 5 BUrlG steht Ihnen bei einem Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte grundsätzlich nur ein anteiliger Urlaubsanspruch zu. Da Sie bis Ende April beschäftigt waren, hätten Sie theoretisch Anspruch auf ein Drittel Ihres Jahresurlaubs, wenn man von einem vollen Jahr mit 12 Monaten ausgeht.


2.

Genehmigter Urlaub:

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen den Urlaub ordnungsgemäß genehmigt hat, könnte dies als eine Art Vertrauensschutz gewertet werden. Das bedeutet, dass Sie im guten Glauben gehandelt haben, dass Ihnen dieser Urlaub zusteht. Eine nachträgliche Kürzung könnte problematisch sein, wenn keine klare vertragliche Regelung dies vorsieht.


3.

Rückforderung und Vertrauensschutz:

Eine Rückforderung des Urlaubsentgelts gemäß § 5 Abs. 3 BUrlG ist ausgeschlossen, wenn der Urlaub bereits gewährt wurde. Dies könnte auf Ihren Fall zutreffen, da der Urlaub genehmigt und genommen wurde. Der Arbeitgeber hätte den Urlaub nicht gewähren sollen, wenn kein Anspruch bestand, was auf ein Mitverschulden des Arbeitgebers hindeuten könnte.


4.

Ungerechtfertigte Bereicherung:

Es könnte ein Anspruch des Arbeitgebers aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB bestehen. Allerdings könnte dem mit dem Einwand des Vertrauensschutzes begegnet werden, da Sie den Urlaub im guten Glauben genommen haben.


5.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Rückforderung des Arbeitgebers problematisch sein könnte, insbesondere wenn der Urlaub ordnungsgemäß genehmigt wurde und Sie im guten Glauben gehandelt haben.

Es könnte argumentiert werden, dass der Arbeitgeber durch die Genehmigung des Urlaubs ein Mitverschulden trägt und Sie sich auf Vertrauensschutz berufen können. Eine genaue Prüfung der vertraglichen Regelungen und der Umstände der Genehmigung wäre jedoch erforderlich, um eine endgültige rechtliche Bewertung vorzunehmen.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 12. Mai 2025 | 21:44

also könnte ich, meinem ehemaligen Arbeitgeber zunächst eine höflich formulierte E-Mail zu schreiben in der kann ich drum bitten, die Rückforderung noch einmal zu überdenken, mit dem Hinweis, dass der Urlaub regulär beantragt und genehmigt wurde und ich zum Zeitpunkt der Genehmigung keine eindeutige Information über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte? Falls daraufhin keine Einigung möglich ist, würde ich anschließend eine rechtliche Einschätzung einholen. Oder wie genau soll ich das verstehen?


so würde ich die mail schrieben:

hiermit nehme ich Stellung zu Ihrem Schreiben vom xx.05.2025 bezüglich der Rückzahlung einer angeblichen Überzahlung meines Gehalts.

Ich möchte darauf hinweisen, dass ich meinen Urlaub für das Jahr 2025 ordnungsgemäß beantragt und Ihn genehmigt bekommen habe. Zum Zeitpunkt der Genehmigung lag mir keine Information über eine Nicht-Übernahme vor; im Gegenteil,
es wurde mir mitgeteilt, dass die Entscheidung kurzfristig getroffen würde.

Erst einen Tag vor Vertragsende wurde mir mitgeteilt, dass mein Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich bereits den bewilligten Urlaub genommen. Daher handelte ich im guten Glauben und auf Grundlage Ihrer Genehmigung.

Ich bitte Sie daher, die Rückforderung zu überdenken und von einer Rückzahlung abzusehen, da ich mich auf die erteilte Genehmigung verlassen habe. Sollte dies nicht möglich sein, schlage ich vor, eine einvernehmliche Lösung zu finden, die meine Situation berücksichtigt.



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Mai 2025 | 09:33

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre vorgeschlagene Vorgehensweise und die Formulierung der E-Mail sind durchaus sinnvoll und angemessen. Sie haben den Urlaub ordnungsgemäß beantragt und genehmigt bekommen, und es gab zum Zeitpunkt der Genehmigung keine klare Information über die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Daher haben Sie im guten Glauben gehandelt.


1.

In Ihrer E-Mail betonen Sie, dass die Genehmigung des Urlaubs durch den Arbeitgeber erfolgt ist und dass Sie keine Kenntnis von einer bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatten. Dies könnte als Argument für einen Vertrauensschutz dienen, da Sie sich auf die erteilte Genehmigung verlassen haben.


2.

Falls der Arbeitgeber auf Ihre E-Mail nicht positiv reagiert, wäre es in der Tat sinnvoll, eine rechtliche Einschätzung einzuholen, um Ihre Position weiter zu stärken. Dabei könnte geprüft werden, ob die Rückforderung rechtlich haltbar ist oder ob Sie sich erfolgreich auf Vertrauensschutz oder ein Mitverschulden des Arbeitgebers berufen können.


3.

Ihre E-Mail ist höflich und sachlich formuliert und bietet Raum für eine einvernehmliche Lösung, was in solchen Situationen oft hilfreich ist, um eine Eskalation zu vermeiden.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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