Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit muss nach der Elternzeit gewährt werden, und zwar im laufenden oder im nächsten Kalenderjahr, wie es § 17 Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vorsieht. Dieser Resturlaub ist nicht an die Bedingungen des neuen Teilzeitvertrages gebunden, sondern richtet sich nach den Bedingungen des ursprünglichen Vollzeitvertrages. Eine Anpassung des Urlaubsanspruchs an die neue Teilzeitbeschäftigung ist nicht zulässig, da der Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit stammt und somit auf Basis des Vollzeitvertrages zu gewähren ist.
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Beschluss (EuGH – Beschluss vom 13. Juni 2013 – C-415/12) klargestellt, dass eine Kürzung des Resturlaubsanspruchs bei einem Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Dies bedeutet, dass Ihr Resturlaub nicht nach dem neuen Teilzeitvertrag abgerechnet oder ausgezahlt werden darf, sondern nach den Konditionen des ursprünglichen Vollzeitvertrages.
Ihr Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, sofern Sie während der Elternzeit nicht in Teilzeit bei Ihrem Arbeitgeber gearbeitet haben. Diese Kürzung bezieht sich jedoch nur auf den Urlaubsanspruch, der während der Elternzeit entsteht, nicht auf den Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
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