Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Urlaubsanspruch nach neuem Teilzeitvertrag

| 11. Juli 2025 11:28 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Im Jahre 2022 wurde ich schwanger und erhielt ein Beschäftigungsverbot von meinem Arbeitgeber. Ab Januar endet meine 3 jährige Eltern-Zeit und ich möchte zunächst meinen Resturlaub in Anspruch nehmen und anschließend wieder an meine Arbeitsstelle zurück. Diesmal werde ich allerdings einen neuen Vertrag erhalten und dann auch nicht mehr Voll- sondern Teilzeit arbeiten. Meine Frage lautet nun: ist es rechtens den Resturlaub, erst nach Vereinbarung des neuen Teilzeitvertrages zu genehmigen bzw. zu festzulegen und ihn dann auch nach dem angepassten Honorar des neuen Vertrages abzurechnen/auszuzahlen obwohl dieser mir noch von meinem Vollzeit Vetrag zusteht? Das ist nämlich das Vorhaben meines Arbeitgebers.

11. Juli 2025 | 11:47

Antwort

von


(174)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihr Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit muss nach der Elternzeit gewährt werden, und zwar im laufenden oder im nächsten Kalenderjahr, wie es § 17 Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vorsieht. Dieser Resturlaub ist nicht an die Bedingungen des neuen Teilzeitvertrages gebunden, sondern richtet sich nach den Bedingungen des ursprünglichen Vollzeitvertrages. Eine Anpassung des Urlaubsanspruchs an die neue Teilzeitbeschäftigung ist nicht zulässig, da der Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit stammt und somit auf Basis des Vollzeitvertrages zu gewähren ist.


Der Europäische Gerichtshof hat in einem Beschluss (EuGH – Beschluss vom 13. Juni 2013 – C-415/12) klargestellt, dass eine Kürzung des Resturlaubsanspruchs bei einem Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Dies bedeutet, dass Ihr Resturlaub nicht nach dem neuen Teilzeitvertrag abgerechnet oder ausgezahlt werden darf, sondern nach den Konditionen des ursprünglichen Vollzeitvertrages.


Ihr Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, sofern Sie während der Elternzeit nicht in Teilzeit bei Ihrem Arbeitgeber gearbeitet haben. Diese Kürzung bezieht sich jedoch nur auf den Urlaubsanspruch, der während der Elternzeit entsteht, nicht auf den Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 11. Juli 2025 | 12:09

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen lieben Dank für diese schnelle aber vor allem verständliche Antwort. Nun bin ich bestens aufgeklärt und werde meinen Rechten nachgehen.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Deniz Altundag »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. Juli 2025
5/5,0

Vielen lieben Dank für diese schnelle aber vor allem verständliche Antwort. Nun bin ich bestens aufgeklärt und werde meinen Rechten nachgehen.


ANTWORT VON

(174)

Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Familienrecht, Versicherungsrecht, Erbrecht