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Urlaubsabgeltung bei Aufhebungsvertrag, Aussteuerung & neuem Job bzw Umschulung

24. Mai 2022 18:02 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag, ich werde am 18.06 ausgesteuert und beginne am 17.10 eine Umschulung da ich laut gesundheitlichem Gutachten meine alte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt in meinem Fall 4 Monate. Ich habe mich heute mit der Personalabteilung meiner Firma zusammengesetzt um über einen Aufhebungsvertrag zu beraten. Mein Arbeitgeber und Ich würden uns zum 16.10 trennen und bis dahin würde ich ALG1 beziehen weil ich ja ab dem 18.06 aus gesundheitlichen Gründen ausgesteuert werde. Ich habe aber noch Anspruch auf meine nicht genommenen Urlaubstage, diese würde mir meine alte Firma auszahlen. Meine Frage ist ob es ein Problem für das ALG1 darstellt wenn ich die Urlaubsabgeltung schon vor dem 16.10 von meiner Firma ausgezahlt bekomme. Ich möchte es um jedem Preis vermeiden dass das Geld dem ALG1 angerechnet wird da es sich um eine Summe von ca 12.000 eur handelt.

Ich freue mich auf eine Antwort und schon mal Danke im Voraus :)

24. Mai 2022 | 18:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Urlaubsabgeltung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet für die Dauer, für die der Urlaubsanspruch abgegolten wird. Wann Ihnen die Urlaubsabgeltung tatsächlich ausgezahlt wird, ist unerheblich, diese darf erst mit Ausscheiden gezahlt werden.

Sie sollten prüfen, ob Sie nicht früher krank ausscheiden und dann Krankengeld beanspruchen können. Auf das Krankengeld erfolgt keine Anrechnung der Urlaubsabgeltung. Wenn Sie dann nach Genesung auch die "Urlaubsabgeltungszeit" abgeschlossen haben, sollte keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld mehr erfolgen.

Besprechen Sie aber vorher mit dem Arbeitsamt, dass Sie wegen der Erkrankung das Arbeitsverhältnis "sofort" lösen wollen, damit die nicht hinterher mit einer Sperre wegen Mitwirkung bei der Lösung kommen können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sönke Doll
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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