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Urkundenfälschung durch Raiffeisenbank

4. März 2009 19:33 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir, ein Geschäftspartner und ich, haben ein Mehrfamilienhaus verkauft. 260 000,-- €. Bankschulden noch ca. 75 000,-- €; dazu noch 160 000,-- € für andere Objekte.

Grundschuld für dieses Haus war zu löschen, deshalb (kleiner) Auftrag für Notariat. Preis 160,06 €.

Auf einem Kontoauszug ist plötzlich, ohne jegliche Vorkenntnis, dieser Betrag als Minus erschienen. Auf Nachfrage bei der Bank, wo die Rechnung bleibe, wer dies veranlaßt habe, wo ein Buchungsbeleg sei, hieß es, da haben wir nichts, der Notar wollte das Geld, das machen wir immer so. Auf bohrende Nachfrage, wenigstens die Rechnung müsse vorgelegt werden für unsere Buchführung, die Antwort: die hätten wir Ihnen ohnehin beim nächsten Termin gegeben.

Der Kontoauszug weist eindeutig Rechnungsdaten (Nr., Empfängername und das Wort „Grundschuldlöschung“) auf. Dies zeugt von einer bewußten Eingabe.

Bei weiterer Erklärung sagte der Banker, er habe es nur wegen der „Vereinfachung“ gemacht.

Das Argument, ich möchte doch die Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr beachtet haben und eine Rechnung erhalten, die dann auch ich bezahle von einem Konto, das ich bestimme, wollte der Banker nicht näher beachten.

Für mich als Laien ist dies eindeutig Urkundenfälschung. Oder kann die Bank das Recht haben, auf diese Art auf unser Konto (ein „Oder-Konto“ übrigens) einzuwirken? In diesem Falle würde ich von einer Anzeige absehen. Ansonsten möge der Staatsanwalt befaßt werden.

4. März 2009 | 20:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Der Notar hat anläßlich seiner Tätigkeit, die Löschung der Grundschuld, sein Honorar berechnet. Wer diese Kosten zu tragen hat, geht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht eindeutig hervor. Ich unterstelle jedoch, daß Sie aufgrund der vertraglichen Konstellation die Notarkosten zu tragen haben..

Der Notar hat offenkundig der Bank die Rechnung übersandt, oder, was ich aber eher für unwahrscheinlich halte, der Bank die Rechnungssumme, die Rechnungsnummer und den Verwendungszweck fernmündlich mitgeteilt.

Die Auskunft des Bankangestellten, man mache derartige Angaben aus Gründen der Vereinfachung, ist, wenn sie so erteilt worden ist, falsch. Rechnungsnummer und Verwendungszweck dienen schließlich dazu, kenntlich zu machen, aus welchem Grund und zu welcher Sache eine Zahlung erfolgt ist. Mit Vereinfachung hat das jedoch nichts zu tun.


2.

Gleichwohl sind keine Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung ersichtlich.

Die Urkundenfälschung ist in § 267 StGB geregelt.

Der Tatbestand des § 267 StGB enthält drei Alternativen, nämlich das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde sowie das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde.

Keine dieser drei Alternativen des § 267 StGB ist hier verwirklicht, so daß der Straftatbestand der Urkundenfälschung nicht vorliegt.

Es mag sein, daß man Sie seitens der Bank bezüglich der Rechnung des Notars belogen hat. Die bloße Lüge ist aber nicht strafbar. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn man Ihnen einen höheren Betrag als Notarhonorar berechnet hätte, als es der Notarrechnung entspricht. In diesem Fall könnte der Straftatbestand des Betruges gem. § 263 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt sein. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus dem Sachverhalt jedoch nicht.


3.

Ich empfehle Ihnen, die Bank unter Fristsetzung aufzufordern, Ihnen eine Kopie der Notarrechnung zuzusenden. Alternativ können Sie auch den Notar um Übersendung einer Rechnungsdurchschrift bitten, da Sie einen Rechnungsbeleg benötigen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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