Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Notar hat anläßlich seiner Tätigkeit, die Löschung der Grundschuld, sein Honorar berechnet. Wer diese Kosten zu tragen hat, geht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht eindeutig hervor. Ich unterstelle jedoch, daß Sie aufgrund der vertraglichen Konstellation die Notarkosten zu tragen haben..
Der Notar hat offenkundig der Bank die Rechnung übersandt, oder, was ich aber eher für unwahrscheinlich halte, der Bank die Rechnungssumme, die Rechnungsnummer und den Verwendungszweck fernmündlich mitgeteilt.
Die Auskunft des Bankangestellten, man mache derartige Angaben aus Gründen der Vereinfachung, ist, wenn sie so erteilt worden ist, falsch. Rechnungsnummer und Verwendungszweck dienen schließlich dazu, kenntlich zu machen, aus welchem Grund und zu welcher Sache eine Zahlung erfolgt ist. Mit Vereinfachung hat das jedoch nichts zu tun.
2.
Gleichwohl sind keine Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung ersichtlich.
Die Urkundenfälschung ist in § 267 StGB
geregelt.
Der Tatbestand des § 267 StGB
enthält drei Alternativen, nämlich das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde sowie das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde.
Keine dieser drei Alternativen des § 267 StGB
ist hier verwirklicht, so daß der Straftatbestand der Urkundenfälschung nicht vorliegt.
Es mag sein, daß man Sie seitens der Bank bezüglich der Rechnung des Notars belogen hat. Die bloße Lüge ist aber nicht strafbar. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn man Ihnen einen höheren Betrag als Notarhonorar berechnet hätte, als es der Notarrechnung entspricht. In diesem Fall könnte der Straftatbestand des Betruges gem. § 263 StGB
rechtswidrig und schuldhaft erfüllt sein. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus dem Sachverhalt jedoch nicht.
3.
Ich empfehle Ihnen, die Bank unter Fristsetzung aufzufordern, Ihnen eine Kopie der Notarrechnung zuzusenden. Alternativ können Sie auch den Notar um Übersendung einer Rechnungsdurchschrift bitten, da Sie einen Rechnungsbeleg benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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