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Urheberrecht und Wettbewerberechts verletzt?

12. Juli 2010 12:03 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

als Werbeagentur arbeiten wir mit einer Vielzahl von Subunternehmer und Lieferanten zusammen. Ein Subunternehmer ist nun auf einen Kunden von uns zugegangen um die Aufträge (Beschriftung von Firmenfahrzeugen) direkt abzurechnen ohne wie bisher über uns.

Hierbei verwendet er aus vorherigen Aufträgen von uns zur Verfügung gestellte Daten (Logos, Schriftzüge, Layouts). Ein verwendetes Logo (Werbefigur) hat er sogar leicht verändert (sie hält etwas anderes in der Hand). Die Urheberrechte an den Layouts und Logos haben wir. Eine mündliche Kundenschutzvereinbarung wurde getroffen, aber im letzten Jahr schon einmal gebrochen. Leider hat der Subunternehmer in den vergangenen Jahren viele Aufträge für uns ausgeführt, sodass zu vermuten ist, daß er auch die anderen Kunden "abwerben" will.

Hinweis: Auf alle Aufträge haben wir das Urheberrecht an Logo und den Layouts.

Gegen welches Recht hat der Subunternehmer verstossen?
Welche Maßnahmen müssen wir ergreifen, um dieses Vorgehen jetzt und zukünftig zu unterbinden (Abmahnung, strafbewährte Unterlassungserklärung)?
Schadenersatzforderungen möglich?
Können wir verlangen, das die ihm zur Verfügung gestellten Daten (Logos etc.) gelöscht werden um sie nicht weiter verwenden zu können?

Besten Dank!

12. Juli 2010 | 13:59

Antwort

von


(115)
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Nach Ihrer Schilderung erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Subunternehmer gegen eine vereinbarte Kundenschutzklausel bzw. das hierin vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Sie geben an, eine solche Vereinbarung mündlich getroffen zu haben – insofern sehen Sie sich im Streit wahrscheinlich Beweisproblemen ausgesetzt.

Auch ein Verstoß gegen das Urheberrecht scheint nach Ihren Ausführungen denkbar. Die nur geringe Abänderung eines Ansonsten zur Unterscheidung geeigneten Zeichens könnte Ihre Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz begründen.

Zunächst wäre zu prüfen, ob tatsächlich ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so empfehle ich Ihnen die Verfolgung Ihrer Ansprüche zunächst im außergerichtlichen Bereich. Hier ist in der Tat die Abmahnung ein probates Mittel, der Gegenseite die Gelegenheit zur schnellen Streitbeilegung zu geben. Die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung würde Sie dabei vor weiteren Verstößen schützen – insofern ist die Forderung nach der Unterzeichnung einer solche durchaus berechtigt.

Sollte Ihnen nachweislich durch die Urheberrechtsverletzung ein Schaden entstanden sein, so können Sie diesen nach dem UrhG von dem Schädiger ersetzt verlangen. Die Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die Kosten der anwaltlichen Verfolgung würden hierzu gehören.

Auch die Vernichtung der unter Umgehung des UrhG erlangten Daten können Sie verlangen, vgl. § 98 UrhG . Sie können daneben auch verlangen zu erfahren, in welcher Weise und gegenüber wem die verletzenden Daten gebraucht wurden, § 101 UrhG .

Gern kann ich Sie bei der weiteren Prüfung und Geltendmachung Ihrer Rechte unterstützen.
___

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.



Rechtsanwalt Mirko Ziegler

Rückfrage vom Fragesteller 12. Juli 2010 | 20:36

Hallo,

danke für Ihre Beantwortung der Frage zum Thema Urheberrechts.

Wie sieht es aus mit §18 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Es wurden ja ihm zur Verfügung gestellte Daten missbraucht um selbst weitere Aufträge auszuführen. Das bedeutet doch das das Unternehmen sich in dem Punkt in jedem Fall strafbar gemacht hat oder?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juli 2010 | 11:45

Sehr geehrter Fragesteller,

gern will ich zu Ihrer Nachfrage Stellung nehmen:

Nein, § 18 UWG dürfte nicht zur Anwendung kommen. Das Tatbestandsmerkmal des "Anvertrautseins" setzt voraus, daß die Vorlage nicht offenkundig, d. h. jedermann zugänglich ist, so der Bundesgerichtshof. Denn nur bei nicht offenkundigen Vorlagen kann sich der Täter einen Wettbewerbsvorsprung durch Vertrauensbruch verschaffen.

Da ich davon ausgehe, dass die Layouts etc. letztlich offen zur Nutzung gelangten, dürfte eine Strafbarkeit ausscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

Ziegler
-Rechtsanwalt-

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