Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Subunternehmer gegen eine vereinbarte Kundenschutzklausel bzw. das hierin vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Sie geben an, eine solche Vereinbarung mündlich getroffen zu haben – insofern sehen Sie sich im Streit wahrscheinlich Beweisproblemen ausgesetzt.
Auch ein Verstoß gegen das Urheberrecht scheint nach Ihren Ausführungen denkbar. Die nur geringe Abänderung eines Ansonsten zur Unterscheidung geeigneten Zeichens könnte Ihre Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz begründen.
Zunächst wäre zu prüfen, ob tatsächlich ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so empfehle ich Ihnen die Verfolgung Ihrer Ansprüche zunächst im außergerichtlichen Bereich. Hier ist in der Tat die Abmahnung ein probates Mittel, der Gegenseite die Gelegenheit zur schnellen Streitbeilegung zu geben. Die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung würde Sie dabei vor weiteren Verstößen schützen – insofern ist die Forderung nach der Unterzeichnung einer solche durchaus berechtigt.
Sollte Ihnen nachweislich durch die Urheberrechtsverletzung ein Schaden entstanden sein, so können Sie diesen nach dem UrhG von dem Schädiger ersetzt verlangen. Die Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die Kosten der anwaltlichen Verfolgung würden hierzu gehören.
Auch die Vernichtung der unter Umgehung des UrhG erlangten Daten können Sie verlangen, vgl. § 98 UrhG
. Sie können daneben auch verlangen zu erfahren, in welcher Weise und gegenüber wem die verletzenden Daten gebraucht wurden, § 101 UrhG
.
Gern kann ich Sie bei der weiteren Prüfung und Geltendmachung Ihrer Rechte unterstützen.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
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Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Hallo,
danke für Ihre Beantwortung der Frage zum Thema Urheberrechts.
Wie sieht es aus mit §18
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Es wurden ja ihm zur Verfügung gestellte Daten missbraucht um selbst weitere Aufträge auszuführen. Das bedeutet doch das das Unternehmen sich in dem Punkt in jedem Fall strafbar gemacht hat oder?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
gern will ich zu Ihrer Nachfrage Stellung nehmen:
Nein, § 18 UWG
dürfte nicht zur Anwendung kommen. Das Tatbestandsmerkmal des "Anvertrautseins" setzt voraus, daß die Vorlage nicht offenkundig, d. h. jedermann zugänglich ist, so der Bundesgerichtshof. Denn nur bei nicht offenkundigen Vorlagen kann sich der Täter einen Wettbewerbsvorsprung durch Vertrauensbruch verschaffen.
Da ich davon ausgehe, dass die Layouts etc. letztlich offen zur Nutzung gelangten, dürfte eine Strafbarkeit ausscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Ziegler
-Rechtsanwalt-