Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) schützt insbesondere die Urheber von Sprachwerken, Computerprogrammen, Datenbankwerken sowie Werken der Musik, der Tanzkunst, der bildenden Kunst, Lichtbild- und Filmwerken. In Deutschland ist, um als Urheber anerkannt zu werden, keine besondere Registrierung nötig.
In Ihrem Fall steht dem Hausfotografen, als Urheber der Lichtbilder, das alleinige Verwertungsrecht zu.
Ich kann daher von einer ungenehmigten Veröffentlichung nur abraten. Diese könnte eine Abmahnung mit sich bringen, welche erfahrungsgemäß mit hohen Kosten einhergeht.
Selbst dem Besteller der Bilder, hier Ihrer bisherigen Firma, ist eine Veröffentlichung nur mit Genehmigung des Fotografen möglich.
Vieleicht haben Sie ja die Möglichkeit, eigene Lichtbilder der Geräte zu erstellen und diese dann zu verwenden.
Nochmals, Urheber der Lichtbilder ist der Fotograf, nicht die Firma.
Sollte Ihnen die eigen Herstellung von Fotos nicht möglich sein, verbliebe ja noch die Möglichkeit im Rahmen der Bewerbung auf eine evt. Internetpräsentation des ehemaligen Arbeitgebers hinzuweisen, bzw. den entsprechenden Katalog beizulegen.
Die Beilegung des Kataloges in seiner unveränderten Form, verstößt nicht gegen das Urheberrecht.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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