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Urheberrecht und Arbeitsrecht: welche Fotos kann ich in einer Bewerbung verwenden?

1. März 2005 17:06 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frage betrifft sowohl das Urheber- als auch das Arbeitsrecht.
Ich bin fest angestellter Designer.
Ich möchte mich bei einer anderen Firma bewerben.
Dazu möchte ich Fotos von Geräten, die ich bei dieser Firma gestaltet habe und sich bereits auf dem Markt befinden, dieser Bewerbung beifügen.
Diese Fotos wurden in der Firma vom Hausfotografen gemacht und sind zum Teil im Katalog veröffentlicht.
Teilweise sind es Abbildungen, die zwar auch ein im Katalog vorgestelltes Gerät darstellen, aber es sind nicht exakt die Bilder, die im Katalog abgedruckt sind.
Meinen Arbeitgeber wollte ich erst einmal nicht um die Nutzungserlaubnis bitten – bloß keine schlafenden Hunde wecken!
Kann ich die erwähnten Fotos verwenden? Ich habe das Urheberrecht für diese Geräte aber nicht für die Fotos…
Vielen Dank

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) schützt insbesondere die Urheber von Sprachwerken, Computerprogrammen, Datenbankwerken sowie Werken der Musik, der Tanzkunst, der bildenden Kunst, Lichtbild- und Filmwerken. In Deutschland ist, um als Urheber anerkannt zu werden, keine besondere Registrierung nötig.

In Ihrem Fall steht dem Hausfotografen, als Urheber der Lichtbilder, das alleinige Verwertungsrecht zu.

Ich kann daher von einer ungenehmigten Veröffentlichung nur abraten. Diese könnte eine Abmahnung mit sich bringen, welche erfahrungsgemäß mit hohen Kosten einhergeht.

Selbst dem Besteller der Bilder, hier Ihrer bisherigen Firma, ist eine Veröffentlichung nur mit Genehmigung des Fotografen möglich.

Vieleicht haben Sie ja die Möglichkeit, eigene Lichtbilder der Geräte zu erstellen und diese dann zu verwenden.

Nochmals, Urheber der Lichtbilder ist der Fotograf, nicht die Firma.

Sollte Ihnen die eigen Herstellung von Fotos nicht möglich sein, verbliebe ja noch die Möglichkeit im Rahmen der Bewerbung auf eine evt. Internetpräsentation des ehemaligen Arbeitgebers hinzuweisen, bzw. den entsprechenden Katalog beizulegen.

Die Beilegung des Kataloges in seiner unveränderten Form, verstößt nicht gegen das Urheberrecht.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de

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