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Urheberrecht bzw. Architektenrecht

| 20. Februar 2007 09:48 |
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Baurecht, Architektenrecht


Sehr geehrte(r) Rechtsanwalt(in),

Ein Projektsteuerer behauptet, dass aufgrund des Urheberrechts eine Trennung der Leistungsphasen 1 bis 9 der HOAI nicht möglich sei, da durch das Urheberrecht automatisch ein Anrecht für eine Auftragserteilung aller Leistungsphasen (1 bis 9) der HOAI für den Planer besteht.
Es ist daher nicht möglich, dass z. B. die LP 6-9 an einen anderen Planer vergeben werden kann.

Bei dem BV handelt es sich um eine Sanierung.

Der Planer hat bisher nur die LP 1-3 in Beauftragung.

Ist nun seine Behauptung richtig oder falsch ?

Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt und auch nicht ersetzen kann! Im Rahmen dieser Vorgabe beantworte ich Ihre Antwort nach bestem Wissen und Gewissen wie folgt:

Mit Abschluss des Architektenvertrages überträgt der Architekt grundsätzlich nicht
sein Urheberrecht an den Bauplänen oder dem Bauwerk auf den Auftraggeber. Allerdings wird allgemein angenommen, dass die urheberrechtlichen Rechte an den Plänen auf den Bauherrn, soweit er sie zur Errichtung des Bauwerks benötigt" (BGH BauR 75, 363 ) überträgt. Mit dem entsprechenden Architektenhonorar ist auch die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse abgegolten.

Was allerdings mit dem Nutzungsrecht geschieht, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt wurde, ist unklar. Man wird aber den
Bauherrn wohl kaum verpflichten können, den angefangenen Bau wieder abzureißen. Darüber hinaus aber wird ein Recht an den Plänen nur im Ausnahmefall eingeräumt. Dies ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung ggf. dann der Fall, wenn besondere Umstände vorliegen. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Architekt nur für den Entwurf beauftragt wurde und von vornherein zwischen den Vertragsparteien klar ist, dass der Entwurf auch ohne Mitwirkung des Architekten umgesetzt werden soll (BGH GRUR 1975, 445 f.).Vielfach hat sich allerdings der Bauherr ein Nutzungsrecht auch für den Fall des Architektenwechsels vertraglich einräumen lassen. Diese Entscheidung wird aber vielfach kritisiert und es ist wohl nach wie vor herrschende Meinung, dass stillschweigend keine Nutzungsrechte übertragen werden.

Dementsprechend wird es hier von Ihrer vertraglichen Vereinbarung abhängen. Im Zweifel bin ich aber skeptisch, ob Sie die vorliegenden Pläne ohne den ausführenden Architekten übernehmen dürfen. Hilfreich wäre hierbei aber eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung.



Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!


Hochachtungsvoll


Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de

Rückfrage vom Fragesteller 20. Februar 2007 | 11:50

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hinrichs,

im vorliegenden Fall wird das Urheberrecht des Planers nicht
in Frage gestellt, sondern nur der rechtliche Anspruch auf alle Leistungsphasen (1 bis 9).

Die gesamte Planung (einschl. der Ausführungsplanung,LP-5) wird vom Planer durchgeführt.

Dann möchte der Bauherr einen anderen Planer für die restlichen
LP (6-9) beauftragen.

Ist dies nun möglich ?

Nachdem Leistungsphasen in sich geschlossene Einheiten darstellen.
Die Leistungsphasen haben einen definierten Anfangs- und Endpunkt innerhalb des Gesamtprozesses. Dadurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, einzelne Leistungs-
phasen oder Gruppen von Leistungsphasen, getrennt an verschiedene Planer zu vergeben.




Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2007 | 13:48

Danke für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworten will. Es ist vollkommen unzutreffend, dass durch ein Urheberrecht ein Anspruch auf Beauftragung für weitere Leistungsphasen folgen soll.

Vermutlich meint die Gegenseite aber generell das urheberrechtliche Problem, dass die Beauftragung eines Dritten auslösen kann, der die Entwürfe des Vorgängers benutzen würde. Insoweit verweise ich auf die bisherigen Ausführungen. Es wird zu dem Problem auf den genauen Vertragswortlaut ankommen, was den Rahmen dieser Anfrage sprengen würde. Darüber hinaus besteht aber kein automatischer Anspruch auf eine Vertragerweiterung für die nachfolgenden Abschnitte.

Hochachtungsvoll


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