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Urheberrecht Architekt

24. Juni 2011 09:23 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir wollen einen vor zehn Jahren fertig gestellten Kindergarten für Kinder unter drei Jahren umbauen lassen. Laut Aussage des Architekten tritt er das Urheberrecht nicht ab und leitet daraus eine Planungsbeauftragung für den Umbau ab (wenn auch keine Baudurchführung).
1) Schließt das Nutzungsrecht des Kindergartens (Eigentümer) nicht ein Recht auf Umbau ein?
2) Hat der ursprüngliche Architekt (Urheberrecht) einen Anspruch auf architektonische Planung dieses Umbaus, wie weit erstreckt sich das Mitbestimmungs- oder Vetorecht des ursprünglichen Architekten?
3) Müsste für die Planung des Umbaus nicht eine Ausschreibung, zumindest Wettbewerb möglich sein?

Vielen Dank im Voraus

24. Juni 2011 | 10:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


sicherlich genießt das Architektenwerk Urheberrechtsschutz, der auch nicht durch die Nutzung des Kindergartens ausgehebelt werden kann; eine Übertragung fällt durch die Nutzung NICHT an.


Gleichwohl kann der Architekt aus diesem Urheberrecht keine Ansprüche auf Planungsbeauftragung automatisch ableiten, allenfalls könnte er Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzung ableiten.

Es gibt also keine Verpflichtung für den Bauherrn, den ursprünglichen Architekten, der Schöpfer des Werkes ist, mit weiteren Leistungen zu beauftragen, so dass Sie grundsätzlich die Planung ausschreiben könnten.

Entschließen Sie sich dazu, einen neuen Architekten zu beauftragen, so sollte die Durchführung der Änderungsplanungen mit dem ehemaligen Architekten abgestimmt werden.


Wie oben ausgeführt, ist das Architektenwerk grundsätzlich urheberrechtsfähig, wenn der Plan Ausdruck einer eigenen und persönlichen geistigen Leistung ist, die einen über die technische Lösung der Bauaufgabe hinausgehenden ästhetischen Gehalt aufweist.

Ob dieses zutrifft, sollte anhand der Unterlagen weitergehend geprüft werden, als dieses hier im Rahmen der ERSTberatung möglich ist.


Gewisse Änderungen seines geschützen Werkes muss ein Architekt aber dann sanktinslos hinnehmen, wenn es sich um sloche kleinen Änderungen (das wäre immer abzuwägen) handelt, bei denen er seine Zustimmung nach Treu und Glauben ohnehin nicht verweigern kann. Dabei muss aber in jedem Fall eine Abwägung der Interessen von Architekt und von Ihnen als Bauherrn vorgenommen werden, so dass es auch auf Art und Umfang der geplanten Umbauten ankommen wird.

Ob die Maßnahme dann wesentlich oder unwesentlich ist, wird letztlich nur ein Architekt, schlimmstensfalls ein Sachverständiger beantworten können. Mangels Kenntnis der Pläne und geplanten Umbaumaßnahmen kasnn dieses an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden.

Fazit:

1) Schließt das Nutzungsrecht des Kindergartens (Eigentümer) nicht ein Recht auf Umbau ein?


Leider nicht, was die meisten Bauherren verkenen.


2) Hat der ursprüngliche Architekt (Urheberrecht) einen Anspruch auf architektonische Planung dieses Umbaus, wie weit erstreckt sich das Mitbestimmungs- oder Vetorecht des ursprünglichen Architekten?

Nein, dieses Recht hat er nicht. Das Recht des Architekten besteht soweit, soweit seine geistige Leistung nicht unwesentlich verändert wird.

3) Müsste für die Planung des Umbaus nicht eine Ausschreibung, zumindest Wettbewerb möglich sein?

Ja, das ist möglich, wobei allerdings, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt, Ersatzansprüche anfallen können.


Hier sollte man sich also an "einen runden Tisch" setzen (ggfs. auch mit dem "neuen" Architekten) und eine Lösung finden, da es meistens ja letztlich um finanzielle Ausgleichszahlungen gehen wird. Scheitern diese Gespräche und wollen Sie den "alten" Architekten nicht beschäftigen, bliebe nur die gerichtliche Auseinandersetzung auf Zustimmungserteilung, deren Ausgang je nach Umbaumaßnahmen aber ungewiss wäre.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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