Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Als Filesharing bezeichnet man den Austausch von Dateien, insbesondere Musik- und Videodateien über Internet-Tauschbörsen, sogenannte Peer-to-peer Netzwerke. Ein Internetnutzer (User) stellt seine Dateien über die Tauschbörse zur freien Verfügung, ein anderer Nutzer (User) kann sie sich über diesen Weg herunterladen und umgekehrt. Die dazu erforderliche Software zum Filesharing selbst ist legal. Jeder Nutzer ist damit Anbieter und Abnehmer zugleich.
Problematisch ist in erster Linie weniger das Herunterladen (downloaden), als vielmehr das gleichzeitige Anbieten (uploaden). Damit ist ein Vervielfältigen und Verbreiten gegeben. Dies stellt den eigentlichen urheberrechtlichen Verstoß dar.
Bestimmte Unternehmen haben es sich als Rechteinhaber zur Aufgabe gemacht, die Filesharer ausfindig zu machen und entsprechend zu bestrafen. Nicht immer trifft es hier die Richtigen.
Besonders kritisch ist zu beurteilen, wie die Rechteinhaber an die Daten des (vermeintlichen) Filesharers kommen. Hier werden zunächst die IP und anhand dieser die weiteren personenbezogenen des Internetanschlusses ermittelt.
Auch ist die Beweislage für den Abmahnenden recht schwierig. In der Regel wird nicht ohne Weiteres beweisbar sein, dass der angebliche Filesharer den behaupteten Urheberrechtsverstoß auch begangen hat.
Oft verhält sich die Sachlage aber so, dass der Anschlussinhaber nicht der Filesharer ist.
Nach einer neueren Entscheidung ist der Anschlussinhaber nicht zur Verantwortung zu ziehen. Hier konnte einerseits nicht nachgewiesen werden, wer das entsprechende urhebergeschützte Material zum Herunterladen mittels einer Tauschbörse bereitgestellt hatte. Andererseits unterlag der Anschlussinhaber auch keiner generellen Überwachungspflicht für Andere. Diese Pflicht entsteht erst, wenn der Anschlussinhaber eindeutige Hinweise auf derartige Angebote in Tauschbörsen hat. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Dezember 2007, Az: 11 W 58/07
).
Gegen den vermeintlichen Filesharer ergeht in der Regel eine Abmahnung. Die Abmahnung ist ein effektives und vom Gesetzgeber als zulässig vorgesehenes Mittel, um Rechtsverletzungen aus dem Urheber-, Marken-, Namen- und Wettbewerbsrecht entgegenzuwirken und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Üblicherweise wird dem Anschreiben eine Unterlassungserklärung und die Kostennote des Verfassers (in der Regel wird dies ein Rechtsanwalt sein) beigefügt. Der Adressat soll verpflichtet werden, die Unterlassungserklärung unterzeichnet zurückzusenden und die Kostennote zu begleichen.
Ganz wichtig ist hier, dass der Abgemahnte reagiert, wenn er Adressat einer solchen Abmahnung wird. Keinesfalls sollte die Abmahnung unbeachtet liegen gelassen, entsorgt oder ungeprüft unterschrieben werden.
Wird eine Abmahnung ignoriert, kann der Abmahnende umgehend eine Einstweilige Verfügung erwirken, vorausgesetzt er kann die Rechtsverletzung glaubhaft machen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass er das kann. Dann sind vom Adressat der Abmahnung auch die weiteren Kosten zu tragen.
Um hier keine Risiken einzugehen, sollte sich der Betroffene umgehend an einen Rechtsanwalt wenden und sich entsprechend beraten lassen.
Empfehlenswert ist ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht oder IT-Recht.
In der Regel wird Ihnen aber mittlerweile auch jeder „normale" Rechtsanwalt in solchen Fällen helfen können.
Aktuell ist besonders interessant, dass der BGH am 12.05.2010 zu diesen Abmahnungen eine erste Entscheidung getroffen hat.
Hier wurde entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht haftet, wenn er den Vorwurf nicht begangen hat. Es ist lediglich Voraussetzung, dass der Internetanschluss, hier das W-LAN gesichert sein muss.
Weiterhin wurden die Abmahnkosten zumindest in dem speziellen Fall des Urteils auf 100 Euro beschränkt.
Man kann diese Argumentation des BGH wunderbar verwenden, um sich gegen die Abmahnungen zu verteidigen.
Ob diese neue Linie Bestand hat, muss sich aber erst noch zeigen.
In der Regel übernehmen die Rechtsschutzversicherungen solche Fälle nicht. Eine Anfrage kann aber dennoch nichts schaden.
Eine entsprechende abgeänderte Unterlassungserklärung sollte man aber dennoch zur Sicherheit abgeben. Gern kann ich Ihnen eine solche erstellen und auch den Kontakt mit der Gegenseite ausführen.
Allein über das Thema Datenschutz wird man die Forderung aber nicht zurückweisen können.
Das Geld zahlen Sie aber natürlich (erstmal) nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Guten Tag und vielen dank .... leider konnte ich in ihrer Antwort keine tieferes eingehen auf unseren Sohn sehen , ich meine schliesslich waren es nicht wir sondern unser sohn der diesen download getätigt hat und er ist ja schliesslich noch minderjährig mit 12 jahren, ich hatte gefragt wie die rechtslage da ist .ansonsten warf es sehr hilfreich :)
danke
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
In der Tat gibt es Besonderheiten, wenn das Kind der "Täter" ist.
Viele Kinder und Jugendliche installieren sich auf dem PC Programme, mit denen man Lieder und Filme aus einem Internetnetzwerk herunterlädt. Im Gegenzug werden eigene Dateien vom PC den anderen Nutzern angeboten.
Darin liegt das Problem. Durch das Anbieten der Dateien wird eine Urheberrechtsverletzung begangen. Die Rechteinhaber lassen durch Anwälte den Internetanschlussinhaber abmahnen.
Die Abmahnung besteht aus einem umfangreichen anwaltlichen Schreiben nebst Unterlassungserklärung und Kostennote.
Wurde der Verstoß begangen, ist man auch verpflichtet, die Unterlassungserklärung abzugeben und gewisse Kosten zu tragen. Über die Höhe dieser Kosten lässt sich gut streiten.
Eine Besonderheit haben wir dann, wenn Kinder die Verursacher sind.
Das AG Frankfurt am Main, Az. : 31 C 975/08
-10 hat zur Urheberrechtsverletzung durch ein minderjähriges Kind entschieden, dass die Störerhaftung des Anschlussinhabers entfallen kann, wenn Eltern als Anschlussinhaber das minderjährige Kind ausdrücklich über verbotene Downloads im Internet belehrt haben sowie ein ausdrückliches Verbot ausgesprochen haben.
Es wird nicht verlangt, dass bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern ist. Diese können laut Gericht auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden. Zu bejahen bleibt eine Störerhaftung jedoch dann, wenn im Vorfeld zu erwarten war, das Kind halte sich gerade nicht an das Verbot.
Die Eltern müssen nachweisen, dass das minderjährige entsprechend instruiert und belehrt wurde, wie es sich am PC und im Internet zu verhalten hat. Es muss ein Nachweis erbracht werden, dass das Kind über die Risiken belehrt worden ist und die Eltern zumindest gelegentliche Kontrollen am PC durchführen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt