Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Nur, wenn Sie dem Steuerberater einen Beratungsfehler nachweisen können, können Sie ihn haftbar machen.
Hierfür sehe ich anhand Ihrer Angaben nicht genügend Anhaltspunkte.
Sie haben die Steuererklärungen anzunehmenderweise vor der Abgabe zur Durchsicht und Autorisierung erhalten. Eine mögliche getätigte mündliche Aussage reicht allein nicht für einen Nachweis einer falschen Beratung aus.
Man müsste hier genau die Umstände des Falles kennen, die Frage wäre auch, ob und inwieweit Sie nachgefragt haben
Sie können mir gerne die näheren Umstände noch mitteilen, dann antworte ich Ihnen über die kostenlose Nachfrage Funktion weiter. Entscheidend ist auch der genaue Inhalt des geschlossenen Vertrages.
Im Falle einer Haftung könnten Sie alles verlangen, was Sie an Schaden hätten. Dazu zählen nicht die Nachzahlungen an sich, falls der Steuerberater keinen Fehler gemacht hat. Die Steuer hätten sie ohnehin zahlen müssen.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser online Beratung weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Guten Tag Frau Draudt,
es geht nicht um Steuererklärungen, sondern um eine Steuerberatung durch meinen ehemaligen Steuerberater.
Dieser Steuerberater hat es über Jahre unterlassen mich darauf hinzuweisen dass eine entsprechende Vorleistung oder Rückstellung für die Einkommenssteuer zu leisten ist.
Nur durch diese unterlassene Hinweispflicht bin ich in die aktuelle Situation geraten. Wenn der Steuerberater schon 2019, mit Beginn meiner eigentlichen Selbständigkeit, diesen Hinweis gegeben hätte wäre ja alles gut.
Ist es jetzt aber nicht.
Ich glaube das dies zu den Grundleistungen eines Steuerberaters gehört und nicht einer expliziten Erwähnung in einem Beratervertrag bedarf.
Da ich in Steuerdingen extrem unbedarft bin und dies meinem Steuerberater auch bekannt war, hätte ich auch aus den mir vorgelegten Steuererklärungen nicht schlau werden können.
Zudem sei erwähnt das diese Thematik erst Mitte 2021 aufgepoppt ist, wegen JA 2019.
Spätestens 2020 hätte doch der Berater einen entsprechenden Hinweis geben müssen. Meiner Meinung nach.
Daher meine Frage inwieweit ein Steuerberater für schlechte Beratung, diese steht für mich außer Frage, haftbar gemacht werden kann.
Mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
Eine abstrakte Haftung wie von Ihnen nachgefragt, gibt es leider nicht.
Die Punkte, welche ich in meiner ursprünglichen Antwort aufgeführt habe, müssen für eine Haftung vorliegen, bzw. geklärt werden.
Ich kann Ihnen gerne eine letztverbindliche Beratung geben, wenn Sie mir die Einzelheiten schildern und die Steuererklärungen und Steuerbescheide zukommen lassen. Hierzu erhalten Sie ein Angebot.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin