sehr gehrter Herr Fragesteller,
Die Klausel in § 6 Abs.2 ist unwirksam,da sie die Renovierungspflichten nicht auf den jeweiligen Abnutzungszustand der Wohnung bezieht,sondern stattdessen starre Fristen enthält.
Das Vorstehende hat der BHG in seiner Entscheidung vom 23.06.2004(BGH ZR 361/03) entschieden.
Danach entfiele also jede Renovierungspflicht(mit Ausnahme des Streichens bei Auszug,die entsprechende Regelung in § 15 Mietvertrag ist wirksam, jedenfalls soweit Sie das Mietobjekt im frisch getünchtem Zustand übernommen hatten).
Zu überlegen ist hier,ob die oben zitierte Entscheidung des BGH
auch für die Vergangenheit ,und damit auch geraume Zeit vor dieser Entscheidung abgeschlossene Mietverträge(in Ihrem Fall war der
Abschluss in 1997) Anwendung findet.Hierzu gibt es bisher keine Fallbeispiele aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Da der BGH aber Fristenregelungen ,wie in Ihrem Mietvertrag enthalten($ 6 Abs.II) ersatzlos streicht und sogar als gegen
Treu und Glauben verstoßend ansieht,muss-solange keine gegenteilige höchstrichterliche Entscheidung existiert-davon aus-
gegangen werden,dass sich die Unwirksamkeit starrer Fristenregelungen bei Schönheitsreparaturen(bei Ihnen $ 6 Abs 2)
auch auf Ihren sogenannten Altmietvertrag dahingehend auswirkt,dass überhaupt nicht renoviert werden muss,abgesehen von
der wirsamen Regelung in $ 15 MV,wie oben ausgeführt.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
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