Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen nachfolgend im Rahmen des hier Möglichen aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworten.
1. Zunächst ist festzuhalten, dass bereits ein Verfahren eröffnet worden ist. Nämlich ein (staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren). Ob daraufhin jedoch Anklage erhoben und das (gerichtliche) Hauptverfahren eröffnet werden wird, lässt sich leider ohne nähere Kenntnisse des genauen Tatvorwurfes und den Inhalt der Ermittlungsakte nicht prognostizieren. Dies hängt vom Ergebnis der weiteren Ermittlungen ab.
Da Sie aber nach der Möglichkeit fragen, so muss aufgrund Ihres Sachverhaltsvortrages jedenfalls festgehalten werden, dass nicht von vornherein auszuschließen ist, dass Anklage erhoben wird. Denn hierzu ist nur ein hinreichender Tatverdacht erforderlich, der sich z.B. auch allein aus den möglicherweise abweichenden Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers ergeben kann.
2. Auch das zu erwartende Strafmaß lässt sich seriös ohne Akteneinsicht und zum jetzigen Zeitpunkt nicht prognostizieren, da dieses von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängt, von denen bisher nur die Schadenshöhe, die Wiedergutmachungsbemühungen des Mitarbeiters und dessen bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit bekannt sind.
Der Strafrahmen der Untreue bewegt sich im Bereich der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Unter dem gebotenen Vorbehalt dürften aber die schärfend zu berücksichtigen Punkte der recht hohen Schadenshöhe und des langen Zeitraumes der Tathandlungen und die Anzahl der Tathandlungen, auf der anderen Seite mildernd zu berücksichtigenden Punkte der Wiedergutmachungsbemühungen und der fehlenden Vorstrafe den Schluss zulassen, dass hier nicht mehr nur mit einer Geldstrafe, sondern schon mit einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe gerechnet werden muss. Auf jeden Fall liegt aber nahe, dass die Strafe das Maß überschreiten wird, bis zu dem der Mitarbeiter noch nicht als vorbestraft gelten würde.
Ich würde dem Mitarbeiter nahelegen, einen Strafverteidiger vor Ort aufzusuchen, um alles weitere mit diesem zu besprechen. Denn wie meine Ausführungen deutlich machen, ist die Bewertung des Falles ohne nähere Kenntnis des Sachverhaltes und ohne Einsicht in die Ermittlungsakte eher ein Stochern im Nebel und kann nur theoretischer Natur bleiben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen und Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Situation verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
VelenDANk fr die schnele Atwor. EineFrage hätte ich nch dazu: Haben der Schwager oder die Ehefrau mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen??
Vielen Dank im voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
das kommt darauf an, wie diese Personen mitgewirkt haben. Eine Teilnahme am Delikt der Untreue kann hier in Form der Beihilfe in Betracht kommen, erscheint aber nicht sehr wahrscheinlich.
Leider gilt auch hier, dass ohne nähere Kenntnis der zugrundeliegenden Sachverhalte kein abschließendes Urteil möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt