Sehr geehrte(r) Ratsuchend(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen, mögen diese zunächst auch unwesentlich erscheinen, kann sich die rechtliche Beurteilung u. U. noch erheblich verändern.
Eine Entschuldigung beim Arbeitgeber ist in der Regel sinnvoll. Das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Arbeitgeberin ist mit großer Wahrscheinlichkeit erheblich gestört. Mit einer ehrlich gemeinten Entschuldigung kann vielleicht wieder etwas Vertrauen hergestellt werden und wenn die Gründe für Ihr Verhalten bekannt sind, können u. U. auch die Konsequenzen anders ausfallen.
Wenn Ihre Chefin die Hintergründe kennt, kann vielleicht sogar von einer Strafanzeige abgesehen werden, wenn diese noch nicht gestellt wurde. Nach einer Entschuldigung kann ferner u. U. ein klärendes Gespräch geführt werden.
Sie sollten daher in einer Entschuldigung zum einen Ihr Fehlverhalten einräumen und sich dafür ausdrücklich entschuldigen und zum anderen Ihre momentane Situation darstellen und warum es zu den Unterschriftenfälschungen gekommen ist. Schreiben Sie die Dinge so wie sie sind, ohne Übertreibungen und natürlich wahrheitsgemäß. Die Chefin sollte erkennen können, dass es Ihnen mit der Entschuldigung ernst ist und das Schreiben nicht nur der Form halber verfasst wurde. Besondere Formulierungen, die Sie beachten müssten, gibt es grundsätzlich nicht.
Sollte eine Strafanzeige erstattet werden, beginnt ein Ermittlungsverfahren gegen Sie. Da Sie nicht vorbestraft sind, wird es höchstwahrscheinlich bei einer Geldstrafe bleiben, deren Höhe sich aber hier noch nicht voraussagen lässt. Sofern Sie bei Tatbegehen noch nicht 21 Jahre alt waren, könnte zudem u. U. noch das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen. Im Falle eines Strafverfahrens sollten Sie auf jeden Fall einen Verteidiger beauftragen, der für Sie Akteneinsicht nimmt und Sie entsprechend begleiten kann.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der praktischen Prüfung und hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über das weitere Vorgehen verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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