Sehr geehrter Fragesteller,
sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Steuerrechtliche Würdigung
Grundsätzlich sind alle Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer in Geld oder Geldeswert Arbeitslohn, die im weitesten Sinne durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind.
Demnach kann auch der Erlass einer Forderung (z. Bsp. einer Schadensersatzforderung) zum Arbeitslohn gehören (vgl. BFH Urteil vom 27.03.1992, BStBl. 1992 Bd. II S. 837 ) und würde damit der Lohnsteuer unterliegen.
Entscheidend für die Qualifizierung ist, was den Arbeitgeber zu dem Forderungsverzicht veranlasst hat. Dies lässt sich Ihrer Anfrage nicht entnehmen.
Um Ihnen selbst eine Einschätzung zu ermöglichen:
Der Erlass wäre durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, soweit dadurch z. Bsp. eine (abgesehen von der Unterschlagung) jahrelange gute Arbeitsleistung nachträglich gewürdigt oder die Arbeitnehmerin für durch die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes entstandenen Nachteile entschädigt (Abfindung) werden sollte. Ebenso läge Arbeitslohn vor, soweit durch den Erlass gleichzeitig offene Lohnforderungen des Arbeitnehmers abgegolten würden.
Kein Arbeitslohn läge dagegen z. Bsp. vor, soweit der Forderungserlass aus persönlichen Gründen erfolgte oder wenn dadurch eine Vollstreckung vermieden und die Arbeitnehmerin zur freiwilligen Zahlung veranlasst werden sollte.
Liegen mehrere Gründe gleichzeitig vor, so ist eine Aufteilung der erlassenen Summe vorzunehmen.
2. Sozialversicherungsrechtliche Würdigung
Entsprechendes gilt für die sozialversicherungsrechtliche Würdigung. Soweit der Erlass als Abfindung zu qualifizieren ist, wäre diese jedoch beitragsfrei.
Ich hoffe, die Frage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Frank Lehmann
Rechtsanwalt
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