Sehr geehrter Mandant,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage.
Ihre Verwirrung ist nachvollziehbar, zumal so genannte Eilverfahren sehr häufig nicht in dem Tempo abgearbeitet werden, das ein Laie als schnell empfinden kann.
Tatsächlich ist es aber so, dass ein "Eilantrag" neben dem "Antrag auf einsweilige Anordnung" nicht existiert.
Der Begriff des "Eilantrags" ist ein rechtsuntechnischer Begriff und meint den einstwiligen Rechtsschutz. Dieser sieht im Familienrecht allein die in den §§ 49 ff. FamFG
geregelte einstweilige Anordnung vor.
Da Sie diesen Weg bereits berschritten haben, bleibt Ihnen daneben leider kein zusätzliches Instrument und Sie müssen diesen Weg prozessual weiter beschreiten.
Gerne stehe ich Ihnen für eventuelle Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte