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Unterschied zwischen Eil-Antrag und Antrag auf einstweilige Anordnung?

| 30. Oktober 2016 10:47 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Manuela Fritsch

Betrifft Zustände am Amtsgericht Bonn:

Eltern können sich (nach Zerstörung der Elternschaft durch Richter) nicht mehr auf die Schulfrage einigen.

Vater stellte schon Ende August Eil-Anträge, dass Kind an bestimmte Schule darf. Legte dazu sehr detaillierte Überlegungen und Studie vor.

Gemäß Zustände am Amtsgericht Bonn ist die Sache bis heute nicht entschieden. Im Gegenteil: Der Mutter wird gestattet, sich bis Mitte November erst zu äussern!

Entscheidend und den Richtern deutlichst bekannt: Die Anmeldungen für die Schulen laufen schon - seit Anfang Oktober! Mitte November - ist alles zu spä!

Noch entscheidender: Das Kind ist hochbegabt, und kann praktisch nur auf bestimmte Schulen.

Frage daher: Mir sagte Bekannter, ich solle Antrag auf einstweilige Anordnung stellen. Ist das denn was anderes als Eilantrag?

(Kinderklau: Das größte Staatsverbrechen seit 1945!)

Sehr geehrter Mandant,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage.

Ihre Verwirrung ist nachvollziehbar, zumal so genannte Eilverfahren sehr häufig nicht in dem Tempo abgearbeitet werden, das ein Laie als schnell empfinden kann.

Tatsächlich ist es aber so, dass ein "Eilantrag" neben dem "Antrag auf einsweilige Anordnung" nicht existiert.
Der Begriff des "Eilantrags" ist ein rechtsuntechnischer Begriff und meint den einstwiligen Rechtsschutz. Dieser sieht im Familienrecht allein die in den §§ 49 ff. FamFG geregelte einstweilige Anordnung vor.
Da Sie diesen Weg bereits berschritten haben, bleibt Ihnen daneben leider kein zusätzliches Instrument und Sie müssen diesen Weg prozessual weiter beschreiten.

Gerne stehe ich Ihnen für eventuelle Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 30. Oktober 2016 | 12:14

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