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Unternehmen nach der Scheidung

19. Juli 2010 13:11 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mann und ich werden uns scheiden lassen. Wir sind seit 2004 verheiratet und haben 2 kleine Kinder. Zuvor waren wir bereits 10 Jahre liiert.

2001 habe ich eine GmbH (also vor der Eheschliessung) gegründet. Wir arbeiten beide in dieser GmbH und haben auch diese mehr oder minder zusammen aufgebaut. In den letzen Jahren macht mein Mann allerdings hauptsächlich nur noch die Buchführung der GmbH, ausserdem hat er eine eigene Firma (Einzelfirma) aufgebaut. Er bekommt eine monatliche Vergütung aus der GmbH und verdient (im moment aber eher schlecht) mit der eigenen Firma.

Ich habe seit der Geburt der Kinder die Betreung der Kinder ünernommen und organisiere zudem alles für die GmbH von zu Hause aus, also setzen meine gesamte Arbeitszeit in die GmbH. Ich bin angestellte Geschäftsführerin.

Mein Mann geht davon aus, daß ihm die Hälfte der GmbH zusteht. Mir aber umgekehrt kein Anteil an seiner Einzelfirma.

Wie ist das rechtlich? Muss ich meinem Mann 50% der GmbH überlassen?

Oder gilt hier die Zugewinnregelung (wir haben leider keinen Ehevertrag...)? Wird dann der jetzige Wert der GmbH ermittelt und davon bekommt er die 50% oder aber wird der "Gewinn" in den Ehejahren angerechnet und davon die 50% berechnet?

Und bleibt seine Einzelfirma da wirklich komplett ausser vor? Oder wird diese auch zur Berechnung herangezogen?

Wonach berechnet sich ein solcher Unternehmenswert? Also wie funktioniert sowas?

Ausserdem möchte mein Mann, daß ich im umgehend die Hälfte des Geldes, welches sich auf meinem Konto befindet überweise?
Bislang ist aber noch keine offizielle Scheidung eingereicht, ist es für mich sinnvoll, daß Jetzt zu tun?

Und die letzte Frage: Gibt es speziell Anwälte (Familienrecht), die uns helfen können, die Abwicklung unserer Scheidung im Sinne der beiden Firmen durchzuführen? Also so etwas wie Scheidungsanwälte für Unternehmer-Ehen?

Viele Dank für Ihre Hilfe

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Ich gehe davon aus, dass Sie alleinige Gesellschafterin der GmbH sind und Ihr Mann dort angestellt ist. Grundsätzlich unterliegen die Firmenwerte beider Firmen dem Zugewinnausgleich. In den Zugewinn fällt nicht nur das persönliche Vermögen eines jeden Ehegatten, sondern auch das, was im Betriebsvermögen vorhanden ist. Dies gilt sowohl für die GmbH als auch für die Einzelfirma Ihres Mannes. Wenn die Firmen bzw. die Firmenwerte im Laufe der Jahre den Zugewinn eines Ehegatten erhöht haben, dürfte grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten bestehen. Der Anspruch besteht dann in der Hälfte des Zugewinns, den ein Ehegatte während der Ehe hatte. Ein Ausgleichsanspruch wird demnach nur dann bestehen, wenn sich die Werte beider Firmen während der Ehe wesentlich erhöht haben.

Es gibt jedoch keine eindeutigen Regelungen dazu, wie ein Unternehmen für den Zugewinnausgleich zu bewerten ist. Zunächst sind die Substanzwerte und der Ertragswert auf Grundlage der Bilanzen zu ermitteln. In jedem Falle sind aber die Substanzwerte (wie Räumlichkeiten, Ausstattung etc.) anzusetzen. Unter Umständen können auch zukünftige Umsätze in die Wertermittlung mit einfließen, dies muss jedoch immer anhand des Einzelfalls vom Gericht geprüft werden (BGH v. 08.09.2004 - XII ZR 194/10). In der Regel kommt es bei der Bewertung zu einer Mischform aus Ertrags- und Substanzwert, wobei auch der Verkaufswert berücksichtigt wird. Zudem ist der ermittelte Unternehmenswert um die latente Steuerbelastung für den Veräußerungsfall zu kürzen. Die Wertermittlung muss im Zweifel von einem Sachverständigen, i.d.R. ein Wirtschaftsprüfer, vorgenommen werden. Je nachdem, welche Zahlen ermittelt werden, kann es ratsam sein, auf den Zugewinnausgleich zu verzichten oder eine Abfindungsregelung zu treffen. Sie sollten sich in jedem Falle auch steuerlich beraten lassen, um Nachteile zu vermeiden.

Geld, das sich auf Ihrem alleinigen Konto befindet, müssen Sie nicht an Ihren Mann auszahlen, auch nicht anteilig. Soweit es sich um ein Einzelkonto handelt, können Sie hierüber frei verfügen. Es kann sich jedoch ein Anspruch Ihres Mannes im Rahmen des Zugewinnausgleichs ergeben. Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ist dann der Tag des Zugangs des Scheidungsantrages beim Antragsgegner, also bei Rechtshängigkeit. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht lediglich ein Auskunftsanspruch über das Vermögen bei Trennung, § 1379 BGB . Sie wären somit allenfalls verpflichtet, Auskunft über den Kontostand zu geben. Im Übrigen besteht dieser Auskunftsanspruch auch umgekehrt, d.h. Sie können von Ihrem Mann ebenfalls Auskunft verlangen. Anders wäre es, wenn es sich um ein gemeinsames Konto handelt, über das beide Ehegatten unabhängig voneinander verfügen können (Oder-Konto). Hier besteht zwischen den Ehegatten Gesamtgläubigerschaft, d. h. jedem Ehegatten stehen 50 % des Guthabens zu. Eine gute Lösung ist hier in der Regel, das gemeinsame Konto aufzulösen und den Guthabenbetrag aufzuteilen.

Für die Anwaltssuche rate ich Ihnen, eine Kanzlei zu beauftragen, die sowohl einen auf Familienrecht als auch einen auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Kollegen beschäftigt. Spezielle Anwälte für Scheidungen, bei denen beide Ehegatten Unternehmer sind, gibt es so nicht. Sie können aber davon ausgehen, dass sich ein Fachanwalt für Familienrecht in dieser Thematik auskennt. Ihre Konstellation kommt durchaus häufiger vor. Ich empfehle Ihnen, hier vorab verschiedene in Betracht kommende Kanzleien anzurufen und konkret danach zu fragen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.

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