Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden Sie auch den Restbetrag verlangen können.
Bei "Besenrein" beschränkt sich die Verpflichtung der Rückgabe der Mietsache auf grobe Verschmutzungen ( BGH, Urt.v. 28. 06.2006, Az.: VIII ZR 124/05).
Solche groben Verschmutzungen haben hier aber offenbar nicht vorgelegen, sodass die Kation deshalb nicht einbehalten werden kann.
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Zudem fehlt es auch an der notwendigen Nachfristsetzung.
Daher sollten Sie den restbetrag unter Fristsetzung fordern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für die Antwort.
Eine Rückfrage habe ich noch:
Der Vermieter hat mir nun Bilder geschickt, auf denen folgendes zu sehen ist:
- Ein Tuch mit Staub
- Leichter Urinstein
- Leichte Kalkflecken Duschelement
- Kaffeeflecken im Espressokocher
- Staub hinter dem Toilettensitz
- 2 Flecken auf dem Boden hinter einem Küchenregal
Ändert das etwas an der Einschätzung den gesamten verbleibenden Kautionsbetrag unter Fristsetzung zurückzufodern?
Ich bin mir sicher mit besten Gewissen alles "besenrein" geputzt zu haben.
Es gab keine persönliche Übergabe, sondern er schickt mir jetzt die Bilder 4 Wochen nach meinem vertraglichen Auszug. Daher finde ich es schwierig, diese Bilder auf mein Verursachen abzuleiten. Und er hat mir keine Möglichkeit gegeben es selbst zu bereinigen.
Macht es Sinn den gesamten Kautionsbetrag zu fordern oder ihm einen kleinen Reinigungsbetrag zuzugestehen, den er für die angebliche Reinigung gebraucht hat?
Sehr geehrter Ratsuchender,
das ändert nichts an der Ersteinschätzung, sodass Sie mit Fristsetzung den gesamten Betrag zurückfordern sollten.
Grobe Verschmutzungen wurden nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung beseitigt, also besenrein übergeben. Eine Nachfrist hat es auch nicht gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg