Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können natürlich eine Unterlassungsklage anstreben und sogar einen Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch gegen die BRD geltend machen. Dies ist Ihnen nicht versperrt.
Die Klage wird allerdings nicht vor dem Bundesverfassungsgericht, sondern bei Amtsgerichten erhoben. Diese ist schriftlich vor dem zuständigen Gericht am Sitz der Bundesregierung zu erheben.
Die Klage ist zu begründen, die Beweise zu benennen und die Anträge zu stellen. In Ihrem Fall wäre der Antrag folgender:
Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet alle gesundheitsschädlichen Handlungen am Kläger, insbesondere die Mikrowellen-Verstümmelung, zu Unterlassen.
Allerdings dürfte der Nachweis Ihrer Behauptung sich als schwierig gestalten. Auch wenn Sie durch einen Sachverständigen nachweisen können, dass die Mikrowellen-Verstümmelung statt findet, so müssen Sie aber auch nachweisen können, dass diese durch oder auf Anweisung des BND erfolgt. Eine solche Beweisführung erachte ich als äußerst schwierig.
Insofern muss ich Sie im Rahmen meiner anwaltlichen Pflicht darauf hinweisen, dass die Aussichten auf Erfolg einer solchen Unterlassungsklage verschwindend gering sind.
Im Hinblick auf die Konten empfehle ich Ihnen sich mit Ihrer Bank in Verbindung zu setzen um die eventuellen Hintergründe aufzuklären.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte meine Ausführungen berichtigen. Leider habe ich übersehen, dass vorliegend Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Insofern ist das zuständige Gericht das Verwaltungsgericht Berlin.
Ferner ist beim Begehren von Schadens- und Schmerzensgeldansprüchen auch diese Anträge aufzunehmen. Während der Schadensersatzanspruch beziffert und dargelegt werden muss, kann die Höhe des Schmerzensgeldanspruch in Ermessen des Gericht gestellt werden.
Ich bitte diese Nachlässigkeit zu entschuldigen.
mit freundlichen Grüßen
Evgen Stadnik
Rechtsanwalt