Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Zu 1:
Das ist in strafrechtlicher Hinsicht keine Beleidigung. Dagegen können Sie nichts machen.
Zu 2:
Kann Beleidigung sein, muss aber letztlich nachgewiesen werden. Zu 98 % wird der Staatsanwalt Sie auf den Privatklageweg verweisen. auf dem Sie mit entsprechendem Kostenrisiko die Sache verfolgen können.
Zu 3:
Diese Bemerkung kann durchaus schon eine Beleidigung darstellen; aber auch hier gilt das zu 2) Gesagte sowohl hinsichtlich der Beweisbarkeit als auch der Verweisung auf den Privatklageweg.
Einen Anspruch auf eine Entschuldigung haben Sie nicht; Sie können maximal eine geringe Geldstrafe für die Frau erzielen.
Bevor Sie derartige Aktionen starten, sollten Sie über das Risiko klarwerden, dass Sie die Behauptungen nicht beweisen können.
Ich gehe ja mal davon aus, dass Sie nicht ein vierjähriges Kind als Zeugin vor Gericht schleppen wollen.
Bei diesen Überlegungen sollten Sie auch mal die Möglichkeit in Betracht ziehen, mit der Frau zu sprechen, um mögliche Missverständnisse auszuräumen. Das führt oftmals viel weiter als die Keule mit Strafanzeige pp.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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