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Unterhaltsrecht – fehlende Leistungsfähigkeit / Unterhaltstitel

1. Oktober 2025 08:59 |
Preis: 45,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


10:31

Hallo,

ich wende mich an Sie, da ich rechtliche Unterstützung im Zusammenhang mit meiner Unterhaltspflicht gegenüber meinen beiden Kindern (13 und 14 Jahre, leben beim Vater) benötige.

1. Ausgangslage

Ich bin Mutter von drei Kindern:

zwei Kinder (13 und 14 Jahre) leben dauerhaft beim Vater,

ein weiteres Kind (Baby) lebt bei mir und meinem Ehemann.


Für die beiden älteren Kinder besteht ein Unterhaltstitel bis 20.10.2025 (100 % Mindestunterhalt).

Mein eigenes Einkommen:

ca. 900 € Erwerbsminderungsrente

150 € Elterngeld

= rund 1.050 € monatlich


Zusätzlich beziehen wir Bürgergeld (Bedarfsgemeinschaft mit meinem Ehemann und dem Baby).

Mein Ehemann hat aktuell kein Erwerbseinkommen.


2. Problemstellung

Ab dem 21.10.2025 läuft der bestehende Titel aus.

Die Beistandschaft drängt jedoch darauf, dass ich einen neuen, unbefristeten Unterhaltstitel unterschreibe.

Begründung der Beistandschaft: Über das Bürgergeld (§ 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II) könnten die Unterhaltszahlungen faktisch vom Jobcenter getragen werden.

Tatsächlich liege ich mit meinem eigenen Einkommen aber unterhalb des Selbstbehalts von 1.200 € (nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige).

Rein rechtlich bin ich damit nicht leistungsfähig und könnte gar keinen Barunterhalt zahlen.


3. Meine Bedenken

Ein unbefristeter Titel wäre für mich hochriskant:

Er gilt 30 Jahre und könnte jederzeit vollstreckt werden, sobald sich meine Einkommenssituation ändert.

Auch wenn das Jobcenter jetzt die Lücke ausgleicht, müsste ich später ggf. alles selbst zahlen.

Eine Abänderung wäre nur über ein gerichtliches Verfahren möglich.


Ich möchte mich nicht voreilig durch eine Unterschrift langfristig binden, obwohl ich aktuell objektiv nicht leistungsfähig bin.


4. Ziel meiner Anfrage

Ich benötige eine rechtliche Einschätzung,

1. ob ich aktuell verpflichtet bin, einen neuen Titel (insbesondere unbefristet) zu unterschreiben,


2. ob eine Befristung (z. B. bis Ende der Elternzeit / Bürgergeldbezug) möglich ist,


3. wie ich mich gegenüber der Beistandschaft und ggf. dem Vater am besten verhalte,


4. welche Strategie langfristig sinnvoll ist, um unnötige Schulden und Vollstreckungen zu vermeiden.




Für eine kurzfristige Rückmeldung und ein Beratungsgespräch wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

1. Oktober 2025 | 09:52

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

I.

Unterhaltsverpflichtung: Sie sind als Mutter gemäß § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich zum Barunterhalt für Ihre beiden bei dem Kindsvater lebenden minderjährigen Kinder (13 und 14 Jahre) verpflichtet. Der Vater erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung und Pflege (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB).

Bestehender Titel: Es existiert ein bis zum 20.10.2025 befristeter Unterhaltstitel über 100 % des Mindestunterhalts.

Ihre Einkommenssituation: Ihr anrechenbares Einkommen setzt sich aus ca. 900 € Erwerbsminderungsrente und 150 € Elterngeld zusammen. Dies ergibt ein Gesamteinkommen von ca. 1.050 €. Sie und Ihre neue Familie (Ehemann, gemeinsames Baby) beziehen ergänzend Bürgergeld.

Leistungs(un)fähigkeit: Ihre Leistungsfähigkeit ist der entscheidende Punkt. Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Dieser "eigene angemessene Unterhalt" wird durch den sogenannten Selbstbehalt konkretisiert.
II.

1.

Die Höhe des Selbstbehalts wird in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt, die als anerkannte Richtlinie für die Bemessung des Unterhalts dient. Für das Jahr 2025 gilt:

Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.200 € monatlich.

Da Ihre Erwerbsminderungsrente eine Lohnersatzleistung darstellt und Sie sich zudem in Elternzeit befinden und ein Kleinkind betreuen, werden Sie juristisch als nicht erwerbstätig eingestuft.

Ihr Einkommen von 1.050 € liegt eindeutig und unstrittig 150 € unterhalb dieses notwendigen Selbstbehalts. Folglich sind Sie nach den maßgeblichen Vorschriften des Familienrechts aktuell nicht leistungsfähig.

Ein sogenannter Mangelfall liegt vor. Dies bedeutet, dass Ihr Einkommen nicht ausreicht, um sowohl Ihren eigenen notwendigen Lebensbedarf zu decken als auch den vollen Kindesunterhalt zu leisten. In einem solchen Fall geht Ihr eigener Bedarf dem Unterhaltsanspruch der Kinder vor. Rechtlich sind Sie somit derzeit nicht zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.

2.

Die Beistandschaft argumentiert, dass die Unterhaltszahlungen durch das Jobcenter im Rahmen des Bürgergeldbezugs "getragen" würden. Dies bezieht sich auf § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II. Diese Vorschrift regelt, dass bei der Berechnung des Bürgergeld-Anspruchs geleistete Unterhaltszahlungen bis zur titulierten Höhe vom Einkommen abgesetzt werden.

Die sozialrechtliche Regelung des SGB II dient ausschließlich dem Schutz der Bedarfsgemeinschaft und soll verhindern, dass diese durch die Zahlung von Unterhalt unter das Existenzminimum fällt. Diese Regelung ändert jedoch nichts an der zivilrechtlichen (familienrechtlichen) Beurteilung Ihrer Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in ständiger Rechtsprechung klargestellt. Das Familienrecht und das Sozialrecht sind zwei getrennte Rechtsgebiete. Ihre Fähigkeit, Unterhalt zu zahlen, bemisst sich allein nach den familienrechtlichen Kriterien (Einkommen vs. Selbstbehalt), nicht danach, ob ein Sozialleistungsträger eine eventuelle Zahlung kompensieren würde.

Die Forderung der Beistandschaft läuft darauf hinaus, einen Unterhaltstitel "auf Vorrat" zu schaffen. Sie sollen eine Schuld anerkennen, die aktuell nicht besteht, nur weil das Sozialsystem die finanziellen Folgen vorübergehend abfedert. Dies ist rechtsmissbräuchlich.

III.

1. Bin ich verpflichtet, einen neuen Titel (insbesondere unbefristet) zu unterschreiben?

Nein, Sie sind unter keinen Umständen verpflichtet, zum jetzigen Zeitpunkt einen neuen, zahlungsbegründenden Titel zu unterschreiben.

Ein Unterhaltstitel (z. B. in Form einer Jugendamtsurkunde) ist ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis. Da Sie aktuell nicht leistungsfähig sind, besteht keine bezifferbare Unterhaltsschuld. Die Unterschrift unter einen Titel, der einen Zahlbetrag ausweist, wäre ein falsches und für Sie hochriskantes Anerkenntnis.

Ein unbefristeter Titel wäre katastrophal. Er ist 30 Jahre lang gültig (§ 197 BGB) und würde zu einer permanenten Schuldenlast führen. Sobald Sie – vielleicht in 5 oder 10 Jahren – wieder über ein Einkommen oberhalb des Selbstbehalts verfügen, könnte der Kindsvater bzw. die Beistandschaft aus diesem Titel sofort die Zwangsvollstreckung (z. B. Kontopfändung) einleiten, ohne Ihre aktuelle Situation erneut prüfen zu müssen. Die Beweislast für eine Abänderung läge dann vollständig und kostenpflichtig bei Ihnen.

2. Ist eine Befristung möglich?

Theoretisch könnte ein Titel befristet werden. Ich rate Ihnen jedoch auch davon dringend ab. Selbst ein befristeter Titel würde eine aktuell nicht bestehende Zahlungspflicht dokumentieren. Es gibt keinen Grund, eine Schuld anzuerkennen, nur weil sie zeitlich begrenzt ist. Der korrekte, zu titulierende Unterhalt beträgt derzeit 0,00 €.

3. Wie soll ich mich gegenüber der Beistandschaft und dem Vater verhalten?

Sie müssen jetzt aktiv, schriftlich und unmissverständlich reagieren. Ich empfehle das folgende Vorgehen:

Schritt 1: Schriftliche und nachweisbare Kommunikation

Kommunizieren Sie ab sofort nur noch schriftlich (per E-Mail mit Lesebestätigung oder besser noch per Einschreiben mit Rückschein) mit der Beistandschaft. Lassen Sie sich nicht auf telefonische Diskussionen ein.

Schritt 2: Inhalt des Schreibens an die Beistandschaft

Ich empfehle ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

Bezugnahme: Nehmen Sie Bezug auf das Schreiben oder die Aufforderung der Beistandschaft.

Darlegung der Leistungsunfähigkeit: Teilen Sie unmissverständlich mit, dass Sie zur Zahlung von Kindesunterhalt derzeit nicht leistungsfähig sind.

Begründung: Führen Sie Ihr monatliches Einkommen (ca. 1.050 €) auf und stellen Sie es dem für Sie geltenden notwendigen Selbstbehalt für Nichterwerbstätige in Höhe von 1.200 € (Stand 2025) gegenüber. Stellen Sie fest, dass Ihr Einkommen diesen Selbstbehalt unterschreitet.

Zurückweisung der SGB-II-Argumentation: Weisen Sie die Argumentation bezüglich § 11b SGB II explizit zurück. Führen Sie aus, dass sozialrechtliche Verrechnungsmechanismen die zivilrechtliche Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB nicht begründen können.

Ablehnung der Unterschrift: Erklären Sie klar und deutlich: "Aus den genannten Gründen werde ich zum jetzigen Zeitpunkt keinen neuen Unterhaltstitel, der eine Zahlungsverpflichtung ausweist, unterzeichnen."

Angebot der Kooperation: Bieten Sie an, Ihre Einkommenssituation durch Vorlage entsprechender Belege (Rentenbescheid, Elterngeldbescheid, vollständiger und aktueller Bürgergeld-Bescheid) nachzuweisen. Dies signalisiert Transparenz und guten Willen.

Auskunftspflicht: Verweisen Sie darauf, dass Sie Ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht über Ihre Einkommensverhältnisse (§ 1605 BGB) selbstverständlich nachkommen werden, sobald sich an Ihrer Situation etwas ändert.

4. Welche Strategie ist langfristig sinnvoll?

Keine Titel ohne Leistungsfähigkeit: Unterschreiben Sie niemals einen Titel über einen Zahlbetrag, solange Ihr Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt. Der einzig akzeptable Titel wäre ein sogenannter "Null-Titel", der Ihre derzeitige Leistungsunfähigkeit festschreibt. In der Praxis ist dies aber oft unnötig. Die Verweigerung der Titulierung eines Zahlbetrags ist Ihr gutes Recht.

Dokumentation: Bewahren Sie sämtliche Korrespondenz und alle Nachweise über Ihre Einkommens- und Lebenssituation sorgfältig auf.

Proaktive Information: Sobald sich Ihre finanzielle Situation wesentlich verbessert (z. B. durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Ihres Mannes oder durch Ihr eigenes Einkommen nach der Elternzeit), sind Sie verpflichtet, dies dem unterhaltsberechtigten Kind (vertreten durch den Vater/die Beistandschaft) unaufgefordert mitzuteilen. Kommen Sie dieser Pflicht nach. Dies verhindert den Vorwurf der Verletzung Ihrer Auskunftspflichten und schafft Vertrauen.

Neuberechnung bei Leistungsfähigkeit: Sobald Sie wieder leistungsfähig sind, lassen Sie den Unterhalt neu und korrekt berechnen. Erst dann sind Sie verpflichtet, den dann geschuldeten Betrag titulieren zu lassen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 1. Oktober 2025 | 10:19

Sehr geehrter Herr Schwerin,

vielen Dank für Ihre ausführliche Stellungnahme zu meiner Unterhaltssituation. In diesem Zusammenhang habe ich noch eine wichtige Nachfrage:

Ich befinde mich aktuell in Elternzeit mit meinem Baby (insgesamt 22 Monate) und erhalte gleichzeitig eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Außerdem besteht ein unbefristeter Arbeitsvertrag, 30h die Woche der während der Elternzeit ruht.

Meine Frage ist:

Kann mir die lange Elternzeit im Hinblick auf die Unterhaltspflicht für meine beiden älteren Kinder (13 und 14 Jahre) als „mutwillig" ausgelegt werden?

Besteht die Gefahr, dass mir trotz teilweiser Erwerbsminderung ein fiktives Einkommen zugerechnet wird?

Oder bin ich durch die Kombination aus Elternzeit, Erwerbsminderungsrente und unbefristetem Arbeitsvertrag ausreichend abgesichert, sodass meine aktuelle Nicht-Leistungsfähigkeit anerkannt bleibt?


Vielen Dank vorab für Ihre Einschätzung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Oktober 2025 | 10:31

Ich kann Sie beruhigen: In Ihrer spezifischen Konstellation ist die Gefahr, dass Ihnen die Inanspruchnahme der Elternzeit als „mutwillig" ausgelegt oder ein fiktives Einkommen zugerechnet wird, als äußerst gering einzuschätzen. Ihre Position ist juristisch sehr gut abgesichert.

1. Grundsatz: Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit und fiktives Einkommen

Im Grundsatz trifft Sie als unterhaltspflichtige Mutter gegenüber Ihren minderjährigen Kindern eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 BGB). Das bedeutet, Sie müssen alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um ein Einkommen zu erzielen, das zumindest den Mindestunterhalt Ihrer Kinder sicherstellt.

Verletzt ein Unterhaltspflichtiger diese Obliegenheit schuldhaft – zum Beispiel durch eine grundlose Kündigung oder die Ablehnung zumutbarer Arbeit –, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden. Das ist das Einkommen, das er bei gutem Willen erzielen könnte.

2. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist kein „mutwilliges" Handeln

Die entscheidende Frage ist, ob die Inanspruchnahme von Elternzeit eine solche schuldhafte Verletzung der Erwerbsobliegenheit darstellt. Die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH), hat hierzu klare Linien entwickelt:

Schutz des Familienlebens: Die Entscheidung, ein weiteres Kind zu bekommen und dieses in den ersten Lebensjahren persönlich zu betreuen, ist durch das Grundgesetz (Art. 6 GG) besonders geschützt. Sie kann nicht per se als unterhaltsrechtlich vorwerfbar eingestuft werden.

Betreuung im ersten Lebensjahr: Die Betreuung eines Kindes im ersten Lebensjahr durch einen Elternteil wird als Ausübung eines gesetzlich eingeräumten Rechts (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) angesehen. Während dieser Zeit besteht in der Regel keine Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um Unterhalt für ältere Kinder zu zahlen.

Betreuung nach dem ersten Lebensjahr: Für die Zeit nach dem ersten Geburtstag des Kindes (in Ihrem Fall die Monate 13 bis 22) nehmen die Gerichte eine umfassende Interessenabwägung vor. Dabei werden die Belange des neuen Kindes und der neuen Familie gegen die Unterhaltsansprüche der älteren Kinder abgewogen.

3. Warum Ihre Position besonders stark ist

In Ihrem Fall kommen zu dem grundlegenden Recht auf Elternzeit zwei weitere, entscheidende Faktoren hinzu, die eine Zurechnung von fiktivem Einkommen praktisch ausschließen:

Anerkannte Erwerbsminderung: Sie beziehen eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Dies ist keine persönliche Einschätzung, sondern die Feststellung eines Sozialversicherungsträgers, dass Ihre Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen objektiv und dauerhaft eingeschränkt ist. Dies ist der stärkste Beleg dafür, dass Sie eben nicht in der Lage sind, einfach mehr zu arbeiten. Die Erwerbsobliegenheit ist bereits durch Ihre Erkrankung und den Rentenbescheid klar begrenzt.

Ruhender Arbeitsvertrag: Ihr unbefristeter Arbeitsvertrag, der lediglich ruht, beweist Ihre grundsätzliche Arbeitswilligkeit und Ihre feste Verankerung im Erwerbsleben. Sie haben nicht gekündigt, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen, sondern nehmen eine gesetzlich vorgesehene Auszeit von einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Dies widerlegt den Vorwurf der Mutwilligkeit von vornherein.

Die Inanspruchnahme von 22 Monaten Elternzeit kann Ihnen in Anbetracht der Geburt eines neuen Kindes nicht als mutwillige Herbeiführung Ihrer Leistungsunfähigkeit ausgelegt werden. Dies gilt umso mehr, als Ihre Leistungsfähigkeit bereits durch die Erwerbsminderungsrente objektiv begrenzt ist.

Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens aus Ihrem ruhenden 30-Stunden-Vertrag ist während der Elternzeit ausgeschlossen. Ihre tatsächlichen Einkünfte (Erwerbsminderungsrente + Elterngeld) sind die alleinige Berechnungsgrundlage.

Sie sind durch die Kombination dieser drei Faktoren – gesetzlich geschützte Elternzeit, amtlich festgestellte Erwerbsminderung und ein ruhender Arbeitsvertrag – optimal abgesichert. Ihre derzeitige Nicht-Leistungsfähigkeit ist objektiv begründet und muss von der Beistandschaft und auch von einem Gericht anerkannt werden.

Sie können Ihrer Argumentation also treu bleiben. Ihre Lebensentscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und dienen dem Wohl Ihres jüngsten Kindes, ohne dass Ihnen daraus ein unterhaltsrechtlicher Strick gedreht werden kann.

ANTWORT VON

(1230)

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Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
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