Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nun zu Ihrer Frage, welche ich wie folgt beantworte:
1. kurze Antwort auf Ihre Frage: Nein! So wie Sie den Fall geschildert haben, sehe ich kein Zurückbehaltungsrecht Ihres Rechtanwaltes.
2. Begründung: „
„Nun verweigert sich mein Anwalt die Auszahlung an mich mit der Begründung, dass über den PKH-Antrag noch nicht entschieden wurde und will das Geld als "Fremdgeld" zurückhalten.
Ist das korrekt? Darf er das?"
Das Zurückbehaltungsrecht und die Aufrechnung haben Gemeinsamkeiten. So sind die Voraussetzungen bezüglich der beiden Forderungen identisch. In vielen Fällen, in denen die Aufrechnung verboten ist, ist auch das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts einen der Aufrechnung gleichkommenden Erfolg haben würde (BGH 38, 129, NJW 84, 129
; 87, 3254
), z.B. wenn der Schuldner weiß, dass seine Gegenforderung wegen der schlechten Vermögenslage des Gegners nicht beigetrieben werden kann oder wenn Forderung und Gegenforderung auf Geld gerichtet und beide Forderungen fällig sind. Die Zurückbehaltung bedeutet in diesen Fällen in Wahrheit die Erklärung der Aufrechnung. Der angeblich abweichende Wille ist unbeachtlich, da er auf eine Gesetzesumgehung abzielen würde. (vgl. Palandt/Heinrichs, § 273 RN 14)
Ich vermute, dass bei Ihnen zwei Punkte zutreffen. Sie würden die Forderung Ihres Rechtsanwalts aus eigenen Mittel nicht bezahlen können und beide Forderungen sind Geldforderungen, sodass hier eigentlich eine Aufrechnung erklärt werden soll. Das ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Aufrechnung vorliegen.
Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes müsste fällig sein. Die Fälligkeit tritt ein, wenn der Auftrag erledigt ist. Zusätzlich muss vom Rechtsanwalt eine ordnungsgemäße Rechnung erstellt worden sein. Erst dann ist er befugt, sein Honorar zu fordern. Sie haben nicht geschildert, dass Ihr Rechtsanwalt sein Honorar abgerechnet hat. Wenn er erst die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag abwarten will, gehe ich davon aus, dass er sein Honorar tatsächlich noch nicht abgerechnet hat. Das Zurückbehaltungsrecht wird bereits daran scheitern, dass Ihr RA keinen fälligen Honoraranspruch hat.
Selbst wenn er solch einen Anspruch haben sollte, hat der RA die allgemeinen Aufrechnungshindernisse wie das Aufrechnungsverbot bei nicht pfändbaren Forderungen oder die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO
bei Fremdgeld aus Arbeitseinkommen oder Unterhaltsbezügen zu beachten. Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche von Ehegatten (Trennungsunterhalt oder Scheidungsunterhalt) und von Verwandten (Kindesunterhalt) sind nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ZPO
grundsätzlich unpfändbar. Ich zitiere hier mal den Leitsatz einer Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 09.01.1998, Az. Ss 670/97
– 260, AnwBl. 1999, 608
): „Jeder Rechtsanwalt muss Unterhaltsbeträge, die auf seinem Anderkonto eingehen, umgehend an seinen Auftraggeber weiterleiten. Ansonsten begeht er Untreue."
Insgesamt ist hier für Ihren Rechtsanwalt weder ein Zurückbehaltungsrecht noch eine Aufrechnungsmöglichkeit gegeben.
Ihre Frage zum Streitwert kann ich so nicht beantworten, da ich nicht den Umfang der 1. Instanz und den Umfang der 2. Instanz kenne. Es ist durchaus möglich, dass der Streitwert in beiden Instanzen unterschiedlich ist. Es kann aber auch sein, dass die Zweite Instanz den Streitwert für beide Instanzen festgelegt hat. Aus der Kostenquote kann ich erkennen, dass Sie mit einem Teil der Klage erfolgreich waren. Dann kann die Berufung nur noch den Teil erfassen, den Sie in der ersten Instanz verloren haben. Der Streitwert muss also geringer sein.
3. weitere Hinweise:
- Fordern Sie Ihren Rechtsanwalt auf, das Fremdgeld unverzüglich auszukehren. Ob Sie Ihrem Rechtsanwalt mit einer Strafanzeige wegen Untreue drohen wollen, müssen Sie selbst entscheiden. Sie würden damit die Auszahlung beschleunigen aber das Mandat beenden.
- Sollten Sie mit einer Rechnung Ihres Rechtsanwaltes nicht einverstanden sein, können Sie diese kostenfrei durch das Gericht überprüfen lassen (vgl. § 11 RVG
). Das Gericht wird dabei auch den Streitwert prüfen. Wenn Sie eine Rechnung Ihres Rechtsanwaltes erhalten oder schon erhalten haben, können Sie beim Gericht der 1. Instanz einen „Antrag auf Festsetzung der Vergütung" stellen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Meinecke
Rechtsanwalt
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