Mein Sohn (18 Jahre) hat im Dezember seine Ausbildung im 2. Lehrjahr abgebrochen. Er hat sich beim Arbeitsamt arbeitssuchend (für Helferjob) und ausbildungssuchend gemeldet. Es kam dann von der Berufsschule der Bescheid, dass er noch schulpflichtig sei und von jetzt an in die berufsvorbereitende Klasse muss. Diese ist jeden Tag von 8:00- 13:40 zu besuchen.
Am Arbeitsamt wurde ihm gesagt, dass er nur Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wenn er sich mindestens um einen Teilzeitjob bewirbt. Die Klasse darf er erst wieder verlassen, wenn er einen unterschriebenen Ausbildungsvertrag vorzuweisen hat. Google sagt, dass bei berufsfördernden Maßnahmen keine Unterhaltspflicht mehr besteht. Nun meine Frage: Stimmt es, dass mein Sohn, der bei mir lebt, keinen Unterhaltsanspruch von seinem Vater mehr hat? Er bemüht sich ja bereits um eine Arbeitsstelle aber die meisten sind mit der Schule schlecht vereinbar und er ist nach einer schwerwiegenden OP gesundheitlich auch leider noch nicht für alle Arbeiten einsetzbar.
es kann nach wie vor die Unterhaltspflicht des Vaters bestehen.
Aber da der Sohn volljährig ist, sind auch Sie barunterhaltspflichtig. Das muss dann genau berechnet werden.
Allein der Abbruch der ersten Lehre reicht nicht, um den Anspruch zu verlieren. Aber Ihr Sohn muss sich nachhaltig um einen Ausbildungsplatz bewerben und auch die Bewerbungen nachweisen können.
Da es ein Anspruch Ihres Sohnes ist, muss dieser die Ansprüche geltend machen.
Dazu sollte er beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen