Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Entscheidende Norm ist § 1615 l Abs. 2 BGB
.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
Hiernach ist aus Anlass der Geburt grundsätzlich bis zu 3 Jahren Unterhalt zu gewähren.
Ausnahme ist hier eine Billigkeitserwägung, um den Unterhaltsanspruch darüber hinaus bestehen zu lassen.
Hier wird es also auf die konkrete Situation ankommen, einen Unterhaltsanspruch halte nach der summarischen Prüfung jedoch zumindest teilweise für möglich.
Für eine Nachforderung von Unterhalt sehe ich insoweit keinen Raum, als dass Sie den Forderungen der Kindsmutter nachgekommen sind.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
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Diese Antwort ist vom 02.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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02.06.2007
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11:38
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Rückfrage vom Fragesteller
03.06.2007 | 12:19
Zumindest teilweise, bedeutet dies, dass ich ihr Unterhalt zahlen, sie sich aber einen Halbtagsjob anrechnen lassen muß bzw. Arbeitslosengeld beantragen muß, falls sie keine Halbtagsstelle findet? Und mit der konkreten Situation ist dann der zeitliche Aspekt für die Pflege des Kindes gemeint? Vielen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
03.06.2007 | 13:55
Genau, es geht letztendllich um eine Abwägung unter Berücksichtigung des Pflegeaufwandes. So könnte ein Unterhaltsanspruch bestehen, aber trotzdem eine Teilzeittätigkeit zumutbar sein. Dies ist Frage des konkreten Einzelfalls.