Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der Schwiegervater nicht mehr selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann, wird er staatliche Leistungen in Anspruch nehmen (müssen).
Der Leistungsträger wird dann prüfen, inwiefern Ihre Frau als leibliche Tochter in Regress genommen werden kann.
Es wird dann eine Prüfung Ihres gemeinsamen Einkommens in Betracht kommen.
Bei Ihrer Frau liegt der Selbstbehalt bei 1.800 Euro. Allein ist sie also nicht leistungsfähig.
Der gemeinsame Selbstbehalt, auch genannt Familiensockelselbstbehalt ist auf 3.240 Euro erhöht.
Sie haben knapp 6.000 Euro Einkommen abzüglich des Kindergeldes. Weiterhin sind die Ausgaben für den Hauskredit, das Haus und die Versicherungen, Altersvorsorge abzuziehen.
Man kann beim Elternunterhalt recht großzügig alle relevanten Ausgaben abziehen.
Damit kommen Sie ganz sicher unter den Selbstbehalt, sodass keine Unterhaltspflicht besteht und der Leistungsträger keinen Regress nehmen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo, sehr geehrte Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre dezidierte Rückmeldung zu meinem geschilderten Sachverhalt.
Ich entnehme den Ausführungen, dass grundsätzlich alle Fixkosten zur Bestreitung des aktuellen Lebensstandards und Bedarf (auch Haushaltsgeld, Fahrzeugkosten [Kredite) etc. Verwendung finden werden?
Welcher Selbstbehalt wird wigentlich für das eigene Kind zugrundegelegt?
Zum Einkommen wird das Jahresnettogehalt inkl. Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld etc.) und variable Vergütungen addiert? Dann ist mein Einkommen natürlich wesentlich höher.
Herzlichen Dank für die weitere Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Werter Fragesteller,
bitte verzeihen Sie meine verspätete Reaktion.
Der Selbstbehalt liegt bei 1.800 Euro für das Kind gegenüber den Eltern.
Bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens wird der Jahresdurchschnitt gebildet, in welchen auch Sonderzahlungen etc. einfließen.
Mit freundlichen Grüßen