Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1) Weder die Ausnahme einer angemessenen selbstgenutzten Immobilie nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII noch die Ausnahme nach § 90 Abs. 3 SGB XII wegen Unzumutbarkeit kann in diesem Fall den Verkauf des Hauses bzw. der Hälfte des Hauses verhindern.
Bitte teilen Sie mir mit falls der Bruder, die Schwester oder beide aktuell im Haus wohnen.
2) Grundsätzlich muss die Schwester selbst das Vermögen, das sie hat verwerten. Das ist so in § 90 SGB XII vorgesehen. Es gibt auch die Möglichkeit unmittelbar ab Antragstellung die Leistungen als Darlehen zu erbringen. Dann ist nach § 91 SGB XII auch eine Eintragung einer Sicherheit in das Grundbuch denkbar.
Die Verwertung wird aber generell zeitnah erfolgen müssen. Nicht erst nach dem Tod und die Verwertung muss auch nicht den Verkauf des Miteigentumsanteils des Bruders bedeuten.
Darüber hinaus ergibt sich leider auch das Risiko, dass nach § 102 SGB XII die Pflegekosten durch die Erben erstattet werden müssen, wenn diese später das Vermögen erben.
Die Frage die sich letztlich stellt ist, ob es sich eher lohnt die Pflege der Schwester finanziell zu unterstützen oder stattdessen die Hälfte des Hauses zu verkaufen. Bei der geschilderten Eigentumsregelung müsste nicht das gesamte Mehrfamilienhaus verkauft werden, wenn sich jemand finden würde, der einen ideellen Miteigentumsanteil daran erwerben möchte. Der Bruder kann nicht dazu gezwungen werden seine Hälfte des Objekts zu verkaufen, ihm würde auch weiterhin die Hälfte der Miete zustehen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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