Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten möchte:
1.
Grundsätzlich ist zur Lösung Ihres Problems, ein Konto einzurichten, zu sagen, dass es diverse Banken gibt, welche ein Konto ohne Abfrage einer Schufa Auskunft anlegen.
Insbesondere die Sparkassen bieten ein sogenanntes Jedermann Konto an, bei dessen Einrichtung einer negativer Schufa Eintrag keinen Hinderungsgrund darstellt.
2.
Im Hinblick auf Ihre Fragen bezüglich des Vorgehens gegen den Schufa Eintrag selbst kann ich Ihnen leider wenig Hoffnung machen.
Ich gehe nach den Eckpunkten Ihrer Sachverhaltsdarstellung davon aus, dass das Jugendamt für Ihre Kinder Unterhaltsvorschuss gezahlt und gegen Sie einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hat, mit welchem die Erstattung der Vorschusszahlungen bereits tituliert wurde.
Aufgrund dieser titulierten Forderungen haben Sie die Vermögensauskunft abgeben müssen. Der Gerichtsvollzieher hat die weitere Vollstreckung gegen Sie sodann eingestellt.
Soweit dies zutreffend ist, sei klargestellt, dass mit Abgabe der Vermögensauskunft und Einstellung der Vollstreckung keineswegs die titulierte Forderung gegen Sie nicht mehr besteht. Selbst dann, wenn Sie im Zeitraum der Vorschusszahlungen durch das Jugendamt unverschuldet nicht leistungsfähig waren und mithin keinen Unterhalt geschuldet hätten, liegt gegen Sie ein offenbar bereits ein rechtskräftiger Zahlungstitel vor, da Sie weder gegen den Mahnbescheid widersprochen haben, noch gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt haben.
Es liegt daher formal gesehen ein rechtmäßiger Zahlungstitel vor.
Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Schuld sowie der Abgabe der Vermögens-auskunft besteht der negative Eintrag bei der Schufa. Die Abgabe der Vermögensauskunft wird bei der Schufa erst nach drei Jahren gelöscht. Eine frühere Löschung erfolgt erst, wenn Sie der Schufa die Löschung der Eintragung bei dem Amtsgericht nachweisen. Hierzu bedarf es jedoch einer Bestätigung des Gläubigers, dass die Schuld nicht mehr besteht.
Soweit das Jugendamt Ihnen hierzu die Auskunft erteilte dass eine Einwilligung nur dann erfolgen könne, wenn die Mutter auf die Unterhaltsansprüche verzichten würde, ist dies so nicht zutreffend. In Höhe der geleisteten Vorschüsse sind die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder auf das Jugendamt übergegangen. Das Jugendamt müsste daher auf die Erstattung der bereits titulierten Ansprüche verzichten.
Die Mutter Ihrer Kinder kann i.Ü. auf Unterhaltsansprüche der Kinder grundsätzlich nicht verzichten, da es Ansprüche der Kinder und nicht der Mutter sind.
Zusammenfassen lässt sich insoweit festhalten, dass Sie derzeit nicht gegen die Schufa vorgehen sollten. Der dortige Eintrag, dass Sie die Vermögensauskunft nach Haftbefehl abgegeben haben, ist korrekt.
Vielmehr sollten Sie mit dem Jugendamt in Verhandlungen treten, um dessen Zustimmung zur Löschung gegenüber dem Amtsgericht zu erhalten. Soweit dies zu bewerkstelligen ist, kann der Eintrag bei der Schufa vorzeitig gelöscht werden.
Ich möchte in dem konkreten Fall daher anregen, dass Sie sich anwaltliche Hilfe vor Ort suchen, um die Verhandlungen mit dem Jugendamt zu führen.
Da Sie nicht leistungsfähig sind, könnten Sie versuchen über das örtliche Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu erhalten, um die Kosten eines Anwalts lediglich in Höhe von maximal 15,00 € tragen zu müssen.
Vorsorglich und in Ihrem Interesse, möchte ich ergänzend darauf hinweisen, dass die Beantwortung Ihrer Frage lediglich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgen kann.
Dies bedeutet, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben insoweit auch eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen kann.
Meine Antwort dient insoweit einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht gänzlich ersetzen kann.
Abschließend bedanke ich mich für das in mich gesetzte Vertrauen und hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet sowie Ihnen weitergeholfen zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
M. Bunse
Rechtsanwalt
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