Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für den Fall einer Trennung, wäre Ihr Ehemann, soweit Sie bedürftig sind, zur Zahlung von Trennungsunterhalt bis zur rechtskräftigen Scheidung verpflichtet. Nach der Scheidung, wäre dann der sog. Ehegattenunterhalt zu zahlen.
Leben Ehegatten getrennt, so werden sie getrennt zur
Einkommensteuer veranlagt, und ihre
Einkünfte nach Lohnsteuerklasse I besteuert. Das ist eine
zwangsläufige Folge der Trennung, die jedenfalls im
Jahr nach dem Beginn des Getrenntlebens eintritt und
dann zu beachten ist. Dies gilt also schon vor der rechtskräftigen Scheidung ab der dauerhaften Trennung.
Die Familiengerichte gehen recht einheitlich davon aus, dass als Ehegattenunterhalt eine Quote von 3/7 des nach Abzug des Kindesunterhalts nach Düsseldorfer Tabelle (ohne Kindergeldabzug) verbleibenden Differenz beider bereinigten Nettoeinkommens zu zahlen ist.
Der Selbsbehalt Ihres Mannes würde dabei gegenüber dem Ehegatten derzeit 890,- €. Dieser Betrag muss Ihrem Mann daher mindestens verbleiben.
Zunächst muss nun das bereinigte Nettoeinkommen Ihres Mannes berechnet werden. Dabei müsste dann ggfl. schon die Lohnsteuerklasse I zu Grunde gelegt werden.
Nun wäre der Kindesunterhalt für die 6 jährige Tochter des Mannes als vorrangig Unterhaltsberechtigte abzuziehen.
Sodann bildet man die Differenz zwischen Ihrem anrechenbaren Erwerbseinkommen und dem verbleibenden Einkommen des Ehemannes.
Davon 3/7 ergibt dann den Unterhaltsbetrag.
Soweit Ihr Mann noch der vorherigen Ehefrau Unterhalt schuldet, wäre zunächst zu prüfen, ob dieser wegen des Selbstbehaltes überhaupt in vollem Umfang leistungsfähig ist.
Sollte die Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und dem Selbstbehalt i.H.v. 890,- € nicht ausreichen, um an beide Unterhaltsgläubigerinnen den vollen Unterhalt zu zahlen. müsste gequotelt werden, d.h. jede Frau erhält im Hinblick auf den Betrag, welchen der Mann zur Verfügung hat, eine gewisse anteilige Unterhaltszahlung, wobei sich die Quote nach dem Verhältnis der tatsächlichen Unterhaltsansprüche ergibt.
Im vorliegenden Fall, wird sich die Unterhaltsberechnung sicher nicht ganz einfach gestalten, da eine Vielzahl von Unterhaltsgläubigern zu berücksichtigen sind.
Ich empfehle Ihnen daher, den Unterhalt, der Ihnen ab Trennung evt. zustehen würde, unter Vorlage sämtlicher vorhandenen Unterlagen, von einem spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
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