Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sollten Sie eine vollständige Unterhaltsberechnung vornehmen lassen, wobei Sie diese selbst für Ihr minderjähriges Kind vornehmen lassen können, während Ihr volljähriger Sohn dies in Eigenregie veranlassen muss.
Dies halte ich insbesondere deshalb für sinnvoll, weil Zahlungen an beide Kinder sich beeinflussen und gegenüber dem volljährigen Kind sowohl der Vater als auch Sie als Mutter barunterhaltspflichtig sind.
Zu Ihren Fragen:
1.
Als volljähriges Kind ist Ihr Sohn nur dann weiter berechtigt, Unterhalt von seinem Vater und Ihnen zu verlangen, wenn er nach Beendigung der schulischen Laufbahn entweder eine Ausbildung beginnt oder aber ein Studium oder eine weitere schulische Ausbildung "dranhängt". .Gelingt ihm dies nicht und ist Ihr Sohn dazu gesundheitlich in der Lage, verlangt die Rechtsprechung, dass das Kind arbeiten geht, um seine eigene Bedürftigkeit zu mindern und den Bedarf notfalls durch eigenes Erwerbseinkommen zu decken (vgl. etwa: OLG Rostock, Beschluss vom 18.10.2006 - 10 WF 103/06)
Das eigene Einkommen des Sohnes aus dem Minijob -vermindert um berufsbedingte Aufwendungen- wird dann voll auf seinen Bedarf angerechnet. Das heißt aber nicht, dass der Vater dann den Unterhalt auf "null" automatisch kürzen kann, da es durchaus möglich ist, dass trotz des Einkommens aus dem Minijob immer noch ein Restbedarf übrig bleibt, den der Vater -aber auch Sie als Mutter- durch Unterhaltszahlung decken muss. Es wird aber auf jeden Fall weniger werden, da das Einkommen aus dem Minijob anzurechnen ist.
2.
Kommt es zur Anrechnung des Einkommens aus dem Minijob bei Ihrem volljährigen Sohn und muss der Vater dadurch weniger zahlen, steht dem Vater dadurch mehr Einkommen zur Verfügung, das dann Einfluss auf die Höhe des dem minderjährigen Kind geschuldeten Unterhaltes hat.
Aufgrund der Vorschrift des § 1603 II BGB ist der Vater gegenüber dem minderjährigen Kind dann verpflichtet, zumindest den Mindestunterhalt zu zahlen, der nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2024) bei 520 Euro (Zahlbetrag) liegt. Insoweit halte ich seine Auffassung, dass er nur 309 Euro zahlen muss, nicht für richtig. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er aufgrund unvermeidbarer fehlender Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt zu zahlen, wovon aber zunächst nicht auszugehen ist.
Aufgrund der Wechselwirkung der Unterhaltsansprüche beider Kinder sollten Sie hier eine genaue Berechnung vornehmen lassen, insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Einkünfte des Kindesvaters.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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