Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Ein Anwalt haftet seinem Mandanten dann für den kausal entstandenen Schaden, wenn er schuldhaft gegen seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis verstoßen hat. Für die Anspruchsvoraussetzungen ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der den Anspruch geltend macht; der entstandene Schaden berechnet sich nach der sog. Differenzhypothese, d.h. in einem Vergleich der Vermögenslage nach dem schädigenden Ereignis mit der hypothetischen, wäre die Pflichtverletzung nicht erfolgt.
Ein Anwalt hat grundsätzlich die aktuelle Rechtssprechung, wie auch laufende Gesetzgebungsverfahren oder sogar neue Gesetze zu kennen. Dabei hat er den Mandanten – je nach Mandatsauftrag – auf die für ihn günstigste Variante hinzuweisen. Ein Verstoß dagegen kann somit eine Pflichtverletzung darstellen.
Für Ihren Fall bedeutet dies, dass bei fehlenden Hinweisen auf die Möglichkeiten nach dem neuen Unterhaltsrecht ab dem 01.01.2008 eine Pflichtverletzung in Betracht kommen kann, wenn diese für Sie günstiger gewesen wären. Dies ist allerdings immer eine Frage des Einzelfalles und im Haftungsprozess insbesondere eine Frage der Beweisbarkeit. Ich rate Ihnen daher, sich konkret an einen Rechtsanwalt vor Ort zu wenden und diesen mit der Überprüfung und Würdigung der Beweislage zu beauftragen.
Beachten Sie dabei, dass Sie bei einer Auseinandersetzung über Bestehen und Höhe eines Schadensersatzanspruches - neben der zu beweisenden Pflichtverletzung des Anwaltes - insbesondere darzulegen und zu beweisen haben, dass der Abschluss des Abfindungsvertrages für Sie einen Schaden verursacht hat, der bei einem anderen möglichen Vorgehen nicht eingetreten wäre. Dies bedeutet, innerhalb des Schadensersatzprozesses würde der von Ihnen behauptete hypothetische andere Verlauf der Auseinandersetzung mit Ihrer Ex-Frau vollständig durchgeprüft werden. Dies kann problematisch sein, wenn Sie schildern, „und ich nach entsprechender Klage wohl keinen Unterhalt mehr hätte zahlen müssen“. Da das neue Unterhaltsrecht noch relativ „neu“ ist und insbesondere zu einzelnen Punkten noch keine sichere Auslegung oder Rechtssprechung existiert, kann dieser Beweis im Einzelfall schwierig zu führen sein. Daher auch der Rat, eventuelle Ansprüche mittels eines Kollegen vor Ort vor einer Geltendmachung gut vorzubereiten.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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