Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unsicher, ob ich unerlaubt einen Unfallort verlassen habe

3. Mai 2022 07:03 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Mein rechter Außenspiegel ist demoliert, das Glas ist gesprungen und hing nur noch an der Verkabelung. Kein Hinweis auf den Verursacher und ich erstattete Anzeige gegen Unbekannt. An meinem Fahrzeug wurden keine Lackproben gesichert. Die Polizei, ließ verlauten, dass mein Fall bereits der zweite an diesem Tag in der selben Straße sei. Da ich kurz vor meinem Ziel in der selben Straße wegen einer heftigen Nies-Attacke schnell rechts rangefahren bin, fing ich später an zu zweifeln, ob diese beiden Fälle vielleicht zusammenhängen und ich der eigentliche Verursacher bin, ohne es bemerkt zu haben. Am selben Abend rief ich bei der Polizei an, um meine Vorgangsnummer zu erfragen und um Klarheit zu bekommen und fragte, wo in der Straße sich der andere Vorfall ereignet hatte und kündigte vorsichtig meine Bedenken an. Dort wurde mir gesagt, dass es für den betreffenden Tag nur meine Anzeige gäbe und ich wurde nahezu abgewimmelt, ehe ich weiter berichten konnte. Ich bin dadurch verwirrt. Hatte ich doch vor, im Zweifelsfall meine Vorgeschichte zu erörtern, ob ein Zusammenhang bestehen könnte. Dies natürlich, damit im Fall der Fälle ein Schaden über meine Versicherung reguliert werden könnte und es am Ende nicht heißt, ich hätte mich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Wie gehe ich nun am besten vor?

3. Mai 2022 | 08:35

Antwort

von


(1615)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Zunächst sollten Sie das Geschehene zu Papier bringen.

Wenn Sie tatsächlich einen Unfall verursacht haben und an einem anderen Fahrzeug einen "nicht ganz belangloser Schaden" verursacht haben, liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) vor, wenn Sie den Unfall bemerkt haben.

Es würde ermittelt werden, wenn angenommen / unterstellt wird, dass der Unfall wahrnehmbar war, auch wenn Sie nichts bemerkt haben.


Schreiben Sie vollumfänglich auf, was passiert ist und senden Sie das an Ihre Versicherung.
Insofern kommen Sie Ihrer Pflicht aus dem Versicherungsvertrag nach.

Auch gegenüber der Polizei könnten Sie eine schriftliche Stellungnahme abgeben und wenn es Ihnen wichtig ist, sich auch direkt an die Staatsanwaltschaft wenden. Sie müssen sich aber nicht selber belasten und sollten dies auch nicht. Insbesondere handelt es sich um Vermutungen Ihrerseits.

Dokumentieren Sie zumindest Ihr Telefonat mit der Polizei (Tag, Uhrzeit, Gesprächsinhalt, bestenfalls noch den Namen des Gesprächspartners).
Sie können abwarten, ob noch etwas von der Polizei kommt.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. Mai 2022 | 10:29

Sehr geehrter Herr Eichhorn,

vielen Dank für Ihre Antwort, die mir weiterhilft.

Zum besseren Verständnis habe ich noch eine Rückfrage:
Sie schreiben, ich sollte einen vollumfänglichen Bericht an die Versicherung senden. Muss dies dann meine Unsicherheit, ob ich einen Unfall verursacht habe, enthalten und mich somit auf Grundlage von Vermutungen selbst belasten, wenn ich mich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht selbst belasten sollte?

Vielen Dank im Voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Mai 2022 | 10:47

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Aus Ihrem Versicherungsvertrag ergibt sich eine Anzeigepflicht bei einem Schadensereignis (E1.1 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung [AKB]).
Um nicht Nachteile zu erleiden für den Fall, dass doch noch gegen Sie ermittelt wird und ein Geschädigter von Ihnen bzw. Ihrer Versicherung Schadensersatz geltend fordert, sollten Sie bereits jetzt das Ereignis melden. Melden Sie daher auch Ihre Unsicherheit, einen Unfall verusacht zu haben an die Versicherung.


Eine andere Ebene ist das Strafrecht. Sie müssen sich nicht selbst "ans Messer" liefern (§ 136 Abs. 1 S. 1 StPO). "[...] es ihm [dem Beschuldigten] nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen [...]".

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(1615)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER