Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Zunächst sollten Sie das Geschehene zu Papier bringen.
Wenn Sie tatsächlich einen Unfall verursacht haben und an einem anderen Fahrzeug einen "nicht ganz belangloser Schaden" verursacht haben, liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) vor, wenn Sie den Unfall bemerkt haben.
Es würde ermittelt werden, wenn angenommen / unterstellt wird, dass der Unfall wahrnehmbar war, auch wenn Sie nichts bemerkt haben.
Schreiben Sie vollumfänglich auf, was passiert ist und senden Sie das an Ihre Versicherung.
Insofern kommen Sie Ihrer Pflicht aus dem Versicherungsvertrag nach.
Auch gegenüber der Polizei könnten Sie eine schriftliche Stellungnahme abgeben und wenn es Ihnen wichtig ist, sich auch direkt an die Staatsanwaltschaft wenden. Sie müssen sich aber nicht selber belasten und sollten dies auch nicht. Insbesondere handelt es sich um Vermutungen Ihrerseits.
Dokumentieren Sie zumindest Ihr Telefonat mit der Polizei (Tag, Uhrzeit, Gesprächsinhalt, bestenfalls noch den Namen des Gesprächspartners).
Sie können abwarten, ob noch etwas von der Polizei kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für Ihre Antwort, die mir weiterhilft.
Zum besseren Verständnis habe ich noch eine Rückfrage:
Sie schreiben, ich sollte einen vollumfänglichen Bericht an die Versicherung senden. Muss dies dann meine Unsicherheit, ob ich einen Unfall verursacht habe, enthalten und mich somit auf Grundlage von Vermutungen selbst belasten, wenn ich mich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht selbst belasten sollte?
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Aus Ihrem Versicherungsvertrag ergibt sich eine Anzeigepflicht bei einem Schadensereignis (E1.1 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung [AKB]).
Um nicht Nachteile zu erleiden für den Fall, dass doch noch gegen Sie ermittelt wird und ein Geschädigter von Ihnen bzw. Ihrer Versicherung Schadensersatz geltend fordert, sollten Sie bereits jetzt das Ereignis melden. Melden Sie daher auch Ihre Unsicherheit, einen Unfall verusacht zu haben an die Versicherung.
Eine andere Ebene ist das Strafrecht. Sie müssen sich nicht selbst "ans Messer" liefern (§ 136 Abs. 1 S. 1 StPO). "[...] es ihm [dem Beschuldigten] nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen [...]".
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt