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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

| 14. September 2023 12:45 |
Preis: 65,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Am 07.09.2023 befuhr ich als Berufskraftfahrer mit meinem LKW Sattelzug eine Landesstrasse im Kreis Höxter. Es war ca. 5.30 und noch dunkel. Die Landesstrasse ist ziemlich schmal. Plötzlich kam mir ein LKW entgegen. Meines Erachtens mit erhöhter Geschwindigkeit. Ich fuhr möglichst weit rechts, trotzdem kollidierten wir mit beiden linken Aussenspiegel. Mein Spiegel wurde dabei beschädigt, mutmaßlich auch der Spiegel des entgegenkommenden LKW. Ich drehte die Fensterscheibe runter, klappte den Spiegel wieder aus, und sah den LKW nicht mehr. Aus voran gegangenden Situationen vermutete ich, das er weiter gefahren ist und setzte meine Fahrt auch fort. Nun habe ich erfahren, das der LKW hinter der nächsten Kurve angehalten hatte und ein hinter mir fahrender PKW dem Fahrer mein Kennzeichen des Aufliegers mitteilte. Heute bekam ich einen Anhörungsbogen von der Polizei Höxter. Der Sachschaden dürfte bei ca. 500 Euro liegen. Wie soll ich nun weiter vorgehen?

1. Den Anhörungsbogen wie geschildert ausfüllen
2. Nur meine Personalien mitteilen
3. Ankreuzen "Mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße wäre ich einverstanden"
4. Einen Anwalt einschalten

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Koppers

PS. Eine Rechtsschutzversicherung besteht

14. September 2023 | 13:56

Antwort

von


(63)
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Web: https://www.strafverteidiger-blobel.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen sehr gerne wie folgt beantworten:



Zunächst einmal:
Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sind Sie nicht dazu verpflichtet den "Anhörungsbogen" auszufüllen. Sie sollten lediglich kontrollieren, ob die Polizei Ihre Personalien korrekt angegeben hat.
Dasselbe gilt auch für eine etwaige "polizeiliche Vorladung" zur Vernehmung. Auch hierzu sind Sie nicht verpflichtet (Ausnahme: Vorladung von Staatsanwaltschaft/Gericht).


In Raum steht vorliegend eine Strafbarkeit nach § 142 StGB - "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort":
Der Strafrahmen ergibt sich aus Abs. 1 und beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(...)


Da die Unfallflucht von den Strafverfolgungsbehörden nicht als Kavaliersdelikt betrachtet wird und Sie zudem Berufskraftfahrer sind, rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt für Strafrecht bei Ihnen vor Ort mit der "Akteneinsicht" zu beauftragen. Hierdurch erfahren Sie unter anderem, was die Zeugen konkret ausgesagt haben und was für ein Schaden am anderen Fahrzeug entstanden ist.

Nach erfolgter Akteneinsicht, kann dann gemeinsam mit dem Anwalt das weitere Vorgehen besprochen werden. Zu diskutieren wäre auch die Frage des Vorsatzes, da Sie die Fahrt in der irrigen Annahme fortgesetzt haben, dass der Unfallgegner in Kenntnis des Unfalls seine Fahrt auch fortgesetzt habe.

Zu bedenken ist noch, dass letztlich in solchen Fällen oftmals auch ein Fahrverbot droht.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.


Mit herzlichem Gruß aus München
Rechtsanwalt Blobel


Rechtsanwalt Marcel Blobel

Bewertung des Fragestellers 14. September 2023 | 14:00

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Strafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht, Jugendstrafrecht