Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen sehr gerne wie folgt beantworten:
Zunächst einmal:
Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sind Sie nicht dazu verpflichtet den "Anhörungsbogen" auszufüllen. Sie sollten lediglich kontrollieren, ob die Polizei Ihre Personalien korrekt angegeben hat.
Dasselbe gilt auch für eine etwaige "polizeiliche Vorladung" zur Vernehmung. Auch hierzu sind Sie nicht verpflichtet (Ausnahme: Vorladung von Staatsanwaltschaft/Gericht).
In Raum steht vorliegend eine Strafbarkeit nach § 142 StGB - "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort":
Der Strafrahmen ergibt sich aus Abs. 1 und beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren:
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(...)
Da die Unfallflucht von den Strafverfolgungsbehörden nicht als Kavaliersdelikt betrachtet wird und Sie zudem Berufskraftfahrer sind, rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt für Strafrecht bei Ihnen vor Ort mit der "Akteneinsicht" zu beauftragen. Hierdurch erfahren Sie unter anderem, was die Zeugen konkret ausgesagt haben und was für ein Schaden am anderen Fahrzeug entstanden ist.
Nach erfolgter Akteneinsicht, kann dann gemeinsam mit dem Anwalt das weitere Vorgehen besprochen werden. Zu diskutieren wäre auch die Frage des Vorsatzes, da Sie die Fahrt in der irrigen Annahme fortgesetzt haben, dass der Unfallgegner in Kenntnis des Unfalls seine Fahrt auch fortgesetzt habe.
Zu bedenken ist noch, dass letztlich in solchen Fällen oftmals auch ein Fahrverbot droht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit herzlichem Gruß aus München
Rechtsanwalt Blobel
Antwort
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