Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Aufgrund der Sachverhaltsschilderung unterstellte ich, dass die Mitarbeiterin, die gegen Sie Strafanzeige erstattet hat, tatsächlich der Meinung ist, Sie hätten das Handy entwendet. Wenn dem so ist, liegt es natürlich nahe, dass die Kollegin gegen Sie Strafanzeige erstattet.
Deshalb ist wohl auch gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.
Damit es zu einer Anklage kommt, muss ein hinreichender Tatverdacht bestehen. Ob die Umstände, die die Kollegin in ihrer Anzeige aufgeführt hat, hierfür ausreichen, kann man derzeit nicht sagen.
2.
Von Gegenanzeigen halte ich wenig, wenn sie sachlich nicht hinreichend fundiert sind.
Eine Anzeige wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB
käme nur dann in Betracht, wenn die Kollegin den anderen Mitarbeitern erzählt hätte, dass Sie das Handy gestohlen haben. Hat die Kollegin dagegen nur erwähnt, dass sie gegen Sie Strafanzeige wegen des Verdachts des Diebstahls erstattet habe, wäre der Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllt.
Die falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB
scheidet tatbestandsmäßig schon deshalb aus, weil die Kollegin Sie dann angezeigt haben müsste, obwohl sie weiß, dass Sie als Täter nicht in Betracht kommen. Wie Sie schon treffend sagen, geht die Kollegin davon aus, dass Sie tatsächlich ihr Handy entwendet hätte.
3.
Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen also nicht zu einer (sinnvollen) Gegenanzeige raten. Im übrigen würden Sie diesen Vorgang nur unnötig "aufblähen".
Wenn sich aus den Ermittlungen ergibt, dass Sie als Täter nicht in Betracht kommen, würde das Ermittlungsverfahren gegen Sie gemäß § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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Ich habe ja mitgehört, wie die Kollegin den anderen Kollegen erwähnt hat, daß ich ihr Handy gestohlen habe. Wäre §186 erfüllt und wie müßte ich das der Polizei gegenüber beweisen? Mit einem Zeugen von den Kollegen?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Dann wäre zwar ggf. der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt, ob das aber weiterführt, bleibt fraglich. Sie müßten die Kollegen als Zeugen namentlich benennen.
Nach wie vor rate ich von einer Gegenanzeige ab.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt