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Unrealistische Zeiten ambulante Altenpflege (Caritas)

| 2. Juli 2024 18:28 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
für die ambulanten Touren werden bei uns nachweisbar unrealistische Fahrtzeiten eingeplant d.h. im Plan stehen 2 Minuten eingetragen aber wenn man die Adresse in Google Maps eingibt ergeben sich mindestens 5 Minuten (geschweige denn dass zwischen der Behandlung und der Fahrtzeit keine Zeit eingeplant wird um von der Wohnung des Patienten zum Auto zu kommen) und das zieht sich durch den ganzen Tag so.

Kann man dagegen rechtlich vorgehen?

Viele Grüße

2. Juli 2024 | 19:48

Antwort

von


(1129)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Fahrtzeiten zwischen den Patienten sind als Arbeitszeit zu werten und entsprechend zu vergüten. Dabei kommt es auf die tatsächlich benötigte Zeit an, nicht auf die vom Arbeitgeber eingeplanten Zeiten.
Auch die Wegezeiten von der Wohnung des Patienten zum Auto sind grundsätzlich als Arbeitszeit anzusehen. Hier gilt das Gleiche - es zählt die tatsächlich benötigte Zeit.
Wenn der Arbeitgeber unrealistisch kurze Fahrt- und Wegezeiten ansetzt und dadurch faktisch unbezahlte Mehrarbeit entsteht, verstößt dies gegen das Arbeitszeitgesetz. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf Vergütung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.
Um rechtlich dagegen vorzugehen, sollte der Arbeitnehmer zunächst den Arbeitgeber auf die Missstände hinweisen und eine korrekte Erfassung und Vergütung der Arbeitszeiten einfordern. Reagiert der Arbeitgeber nicht, kann eine Klage auf Vergütung der geleisteten Überstunden in Betracht kommen. Dabei sollte der Arbeitnehmer möglichst genau dokumentieren, welche Fahrt- und Wegezeiten tatsächlich angefallen sind.
Zusammengefasst hat der Arbeitnehmer gute Aussichten, eine Vergütung der tatsächlich benötigten Fahrt- und Wegezeiten durchzusetzen, wenn er diese belegen kann. Eine außergerichtliche Klärung mit dem Arbeitgeber ist aber in jedem Fall vorzuziehen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2. Juli 2024 | 19:57

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