Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gegen das Nachlassgericht werden Sie Ihre Forderung wohl nicht durchsetzen können. Die ein „hinzuwirken" keine zwingende Verpflichtung darstellt. Es ist auch nicht auszuschließen, dass das Nachlassgericht diesbzgl. gegenüber dem Nachlasspfleger agiert hat, da er an die Stelle der Erben getreten war. Daher bestehen mehr Erfolgsaussichten gegenüber dem Nachlasspfleger die Forderungen bzgl. der Grundbuchumschreibung gelten zu machen. Denn nach der Schilderung war zum Ablauf der 2 Jahres Frist der Nachlasspfleger noch im Amt. Der Nachlasspfleger hat zumindest grob fahrlässig gehandelt, da ihm die Regelung zur Gebührenfreiheit in den ersten 2 Jahren bekannt sein muss. Unbeachtlich dessen haften die anderen Miterben gem. der jeweiligen Erbquote Ihnen gegenüber für die gezahlten Gebühren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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