Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Leider ist nach der Auffassung der Rechtsprechung die uneingeschränkte Einzelklagebefugnis nicht mit den Besonderheiten des WEG vereinbar. Das bedeutet, daß, im Gegensatz zu anderen Gemeinschaften (Bruchteilsgemeinschaft, Miteigentümergemeinschaft…), die Bindung nach dem WEG besonders fest ist und die im WEG umfangreich festgelegten Regeln gerade eine Einzelklagebefugnis ausschließen sollen. Gerade die Verwaltungszuständigkeit aller Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 1 WEG
macht deutlich, daß auch die Entscheidung über die gerichtliche Durchsetzung eines Einspruchs erfaßt sein soll, vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG
. Die Rechtsprechung sieht daher eine Einzelklagebefugnis nur dann als gegeben an, wenn der entsprechende Eigentümer von der Eigentümergemeinschaft dazu ausdrücklich ermächtigt wurde.
Anders sieht dies nur dann aus, wenn ausschließlich das Sondereigentum betroffen ist. Entsteht also durch den anderen Eigentümer ein Schaden direkt und ausschließlich an Ihrem Sondereigentum, könnten Sie gegen den Verursacher vorgehen.
In Ihrer Aufzählung kommt hier eigentlich nur der Fall in Betracht, daß durch das Nicht-Heizen ein Schaden an Ihrer Wohnung direkt entsteht. Ansonsten ist es selbstverständlich die Pflicht jedes Mieters, die Wohnung zumindest so zu heizen, daß Schäden für andere vermieden werden. Ein Recht darauf, daß die Nebenwohnung auch im Winter auf Wohntemperatur geheizt wird, haben Sie jedoch nicht.
Der Hausfriede oder die Hausordnung fallen jedoch in jedem Fall in den Verwaltungsbereich der Gemeinschaft.
Es wird Ihnen daher leider nichts anderes übrig bleiben, als Ihrem Verwalter „Beine zu machen.“
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)
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