Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst erlaube ich mir den Hinweis, dass diese Plattform lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage leisten kann. Eine Erstberatung bzw. Vertretung durch einen Anwalt Ihres Vertrauens vor Ort, welcher dann auch Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen nehmen wird, kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Aber nun zu Ihrer Frage.
Grundsätzlich haben Sie als Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person bei Eintritt des Versicherungsfalls alle nötigen Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich sind. Bei einer Krankentagegeldversicherung ist es dabei nicht unüblich, dass der Versicherer zunächst unter Vorbehalt leistet. Dies erfolgt deswegen, damit der Versicherungsnehmer zunächst seine Leistung erhalten kann (die ja in der Tat bei einer Krankentagegeldversicherung zeitnah erfolgen sollte), der Versicherer aber nach Abschluss der Prüfung die Möglichkeit hat, unrechtmäßige Leistungen zurückzufordern.
Hierbei ist selbstverständlich auch der Versicherer verpflichtet, die Leistungsprüfung nicht über Gebühr zu verzögern. Bei welchem Zeitraum man dann von einer Verzögerung über Gebühr reden kann, ist pauschal nicht zu beantworten und kommt – wie in der Juristerei so oft – auf den Einzelfall an.
Der Versicherer ist durchaus berechtigt, den Leistungsfall durch einen Gutachter überprüfen zu lassen. Da es in Ihrem Fall für diesen recht schwierig werden wird, den Fall rückwirkend zu beurteilen, wird sich dieser die bislang ergangenen Diagnosen mit zu Rate ziehen müssen. Die notwendigen Kosten für die Begutachtung hat gemäß § 66
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) insoweit zu erstatten, als dass der Versicherungsnehmer vertraglich zur Hinzuziehung verpflichtet ist. Da die Begutachtung in Ihrem Fall durch den Versicherer angeordnet wurde, wird er hier wohl auch die Kosten tragen müssen.
Sollte der Versicherer in Ihrem Fall im Ergebnis die Leistung ganz oder teilweise verweigern, so sollten Sie sich mit einem Anwalt Ihres Vertrauens bei sich vor Ort in Verbindung setzen, auf dass dieser die ganze Sach- und Rechtslage nochmals überprüfen und gegebenenfalls tätig werden kann.
Im Übrigen können Sie sich auch mit einer Beschwerde an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
als die zuständige Aufsichtbehörde wenden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesem kurzen Überblick geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
P. Stühler-Walter
Rechtsanwalt, Bonn
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