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Unfallflucht ermittelt nach 3 Jahren

| 20. Mai 2015 02:14 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Vor gut 3 Jahren habe ich beim Ausfahren aus einer Parklücke einen Betonwürfel aus der Verankerung am Straßenrand ausgerissen und umgestoßen. Den Zusammenstoß habe ich gemerkt und bin kurz aus dem Auto ausgestiegen, um dabei festzustellen, dass mein Auto ein erheblicher Blechschaden hatte. Es ist zu keinem Personenschaden gekommen und außer dem Blechschaden war eben dieser Betonwürfel umgekippt worden. Unter Schock bin ich aber wieder weitergefahren.

Zu der Zeit lebte ich in Trennung und am Unfalltag zog meine mittlerweile geschiedene Frau aus der gemeinsamen Wohnung aus. Dementsprechend ging es mir an jenem Tag sehr schlecht.

In den Wochen danach ließ ich das Fahrzeug reparieren und mittlerweile habe ich mich davon ersatzlos getrennt, weil die Wartungskosten sehr hoch geworden waren. Heute (über 3 Jahre später) bekam ich eine polizeiliche Ladung. In dieser Ladung hieß es, ich soll im Zusammenhang mit diesem Unfall zur Beschuldigtenvernehmung kommen. Ich bin nun perplex, in jedem Fall schwer beunruhigt, denn ich weiß, dass diese Unfallflucht eine Straftat ist. Noch habe ich weder Kontakt mit der Polizei aufgenommen noch einen Rechtsanwalt konsultiert. Ich wollte über die Situation etwas mehr Klarheit bekommen und eine Nacht darüber schlafen, bevor ich morgen tätig werde.

Meine Reaktion von damals tut mir natürlich ausgesprochen Leid. Den der Stadt entstandene Sachschaden würde ich gerne ersetzen, aber vor der Strafverfolgung habe ich panische Angst. Dadurch, dass ich mich nicht umgehend gestellt habe, muss ich wohl eine empfindliche Strafe befürchten. Vorbestraft bin ich bislang nicht und hätte es gerne gehabt, dass es so bleibt. Wahrscheinlich erwartet mich aber wohl eine hohe Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich. Halten Sie meine Befürchtung für realistisch? Wie schätzen Sie Was kann ich in der derzeitigen Lage noch machen um den Strafmaß so zu beeinflussen, dass er so gering wie möglich ausfällt?

Vielen Dank schon jetzt für Ihre Antwort!

20. Mai 2015 | 03:16

Antwort

von


(81)
Beethovenstraße 2
60325 Frankfurt
Tel: 069-348742380
Web: https://kanzlei-franz.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst möchte ich Sie ein wenig beruhigen. Selbst im Falle einer Verurteilung hätten Sie sicherlich nicht mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Der Unrechtsgehalt Ihrer Tat bewegt sich im unteren Bereich, sodass lediglich mit einer Geldstrafe zu rechnen wäre.

Ob es tatsächlich zu einem gerichtlichen Strafverfahren kommen wird, steht allerdings noch keineswegs fest.

Ihre Tat ist zwar noch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist hier fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ). Beachten sollten Sie jedoch, dass Sie nicht etwa Ihre Unschuld beweisen müssen. Vielmehr müssen die Ermittlungsbehörden beweisen, dass Sie strafbar gehandelt haben. Die Ermittlungsbehörden müssen insbesondere nachweisen, dass Sie am Tattag das Fahrzeug geführt haben. Bei mehr als drei Jahren nach der Tat wird dies erfahrungsgemäß sehr schwierig sein.

Wie die Beweislage aussieht, kann letztlich jedoch nur ein Blick in die Ermittlungsakte klären. Hier wäre es ratsam, durch einen Anwalt Akteneinsicht zu beantragen. Sobald dies geschehen ist, kann am sinnvollsten geklärt werden, ob Sie eine Aussage machen sollten. Momentan möchte ich Ihnen daher empfehlen, den Vernehmungstermin nicht wahrzunehmen. Zum Erscheinen und zur Aussage sind Sie nicht verpflichtet.

Eine weitere mögliche Verteidigungsstrategie könnte darin bestehen, dass Sie keinen nennenswerten Schaden an dem Betonwürfel erkannt haben. Ein Unfall im strafrechtlichen Sinne liegt nämlich nur vor, wenn an fremden Gegenständen ein nicht ganz belangloser Sachschaden entstanden ist. Wenn Sie beispielsweise davon ausgegangen sind, dass der Betonwürfel ohne weiteren Schaden lediglich umgefallen ist, so hätten Sie insoweit ohne Vorsatz gehandelt. Eine strafbare Unfallflucht würde dann nicht vorliegen.

Auch für diese zuletzt genannte Verteidigungsstrategie wäre ein Einblick in die Ermittlungsakte aber ebenfalls unverzichtbar.

Sollten Sie nach oder ohne Akteneinsicht ein Geständnis ablegen, so würde dies zweifellos zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden. Ich halte es sogar für wahrscheinlich, dass das Verfahren eingestellt würde (evtl. gegen eine Geldauflage). Sollte es dennoch zu einer Anklage kommen, haben Sie im Falle eines Schuldspruchs – wie erwähnt – lediglich eine untere Geldstrafe zu befürchten. Bei der Strafzumessung würde das Gericht Ihre geständige Aussage strafmildernd berücksichtigen.


Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 20. Mai 2015 | 03:22

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