Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist die Gewährleistung im Bereich des Privatkaufs wirksam ausschließbar. Ob das hier wirksam geschehen ist, bedürfte der Einsicht in den Kaufvertrag.
Bei wirksamem Ausschluss gibt es nur zwei Möglichkeiten einer Verkäuferhaftung:
- Arglist des Verkäufers
- Beschaffenheitsvereinbarung
Der Totalschaden an sich ist keine aufklärungspflichtige Kategorie, jedenfalls nach Auffassung einiger Gerichte.
Selbst wenn jedoch die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen ist, kommt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag in Betracht, wonach der Unfallschaden "repariert" ist. Darunter versteht man nach der allgemeinen Anschauung eine sach- und fachgerechte Reparatur. Ist die Reparatur mangelhaft liegt ein Sachmangel vor.
Bei dem Subwoofer ist die Frage, ob dieser Vertragsbestandteil geworden ist oder nicht. Die Inseratsangaben können Vertragsbestandteil werden, aber der Gewährleistungsausschluss kann sich auch hierauf beziehen.
Aufgrund des Sachmangels können Sie den Verkäufer unter Fristsetzung - 2-3 Wochen - zur fachgerechten Reparatur auffordern. Kommt er dem nicht nach, kann der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden. Ggf. kann auch Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der Reparaturkosten gefordert werden.
Ich weise darauf hin, dass eine rechtssichere Auskunft dennoch die Einsicht der vollständigen Unterlagen erfordert.
Wir sind auf das Autokaufrecht und insbesondere US-Reimporte spezialisiert und können den Fall daher gerne bearbeiten. Hierzu können Sie einen Termin mit meinem Sekretariat unter 06172-2658400 vereinbaren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
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