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Unfallfahrzeug gekauft, welche Ansprüche?

28. Dezember 2022 09:54 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Beim Kauf eines US-Reimports von einer Privatperson kann die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden. Die vertragliche Angabe "reparierter" Vorschaden kann indes als Beschaffenheitsvereinbarung ausgelegt werden, so dass bei fehlerhafter Reparatur je nach Einzelfall ein Sachmangel vorliegen kann

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich kaufte von Privat in Deutschland ein US-Import Fahrzeug. Der Kaufvertrag besagt Haftungsausschluss des Verkäufers, der Wagen hatte neuen TÜV und der Unfallschaden war repariert worden. Es handelt sich laut Kaufvertrag um einen Unfallschaden links (fahrerseitig) im Heck.

Man erkannte an einer gesplitterten Innenraumblende noch etwas vom Unfall. Ansonsten war er lackiert und auf den ersten Blick wieder in gutem Zustand. Das war im Sommer. Im Herbst fingen diverse Elektrikprobleme an, Mittlerweile springt das Fahrzeug aufgrund von Kurzschluss (Vermutung) gar nicht mehr an. Der vermutliche Grund: starker Wassereinbruch. Das Fahrzeug hat Undichtigkeiten im reparierten Blech. Da das Fahrzeug von Innen verkleidet war, war nicht erkennbar, dass das Dach und weitere Bauteile geschweißt wurden. Laut Sachverständigen handelt es sich vermutlich um einen ehemaligen Totalschaden(!!). Ist durch den angegeben Unfall wie oben beschrieben, die Verkäuferhaftung ausgeschlossen? Ich halte die Angaben des Verkäufers für verharmlost. Der Preis, da ja angeblich alles repariert wurde, war für das Fahrzeug marktüblich (knapp 20.000€). Da im Kaufvertrag die Tragweite des Schadens nicht ersichtlich ist, wieviel beschädigt war und repariert wurde bin ich sehr verärgert und fühle mich betrogen. Optisch sichtbar waren die Mängel auch nicht, es regnet nunmal durchs Dach und es brauchte eben Zeit bis der Dachhimmel vor Nässe triefte. Ich halte dies für einen versteckten Mangel?

Die Elektronikprobleme bestehen nun ebenso und haben das Fahrzeug stillgelegt. Desweiteren fehlt der Subwoofer, der war bei dem Fahrzeug scheinbar im Kofferraum an der Unfallstelle, dieser wäre ebenso hinter der Verkleidung gewesen und damit war beim Kauf nicht einsehbar das er fehlt.

Habe ich Regressansprüche?

Besten Dank!

28. Dezember 2022 | 10:40

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist die Gewährleistung im Bereich des Privatkaufs wirksam ausschließbar. Ob das hier wirksam geschehen ist, bedürfte der Einsicht in den Kaufvertrag.

Bei wirksamem Ausschluss gibt es nur zwei Möglichkeiten einer Verkäuferhaftung:

- Arglist des Verkäufers
- Beschaffenheitsvereinbarung

Der Totalschaden an sich ist keine aufklärungspflichtige Kategorie, jedenfalls nach Auffassung einiger Gerichte.

Selbst wenn jedoch die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen ist, kommt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag in Betracht, wonach der Unfallschaden "repariert" ist. Darunter versteht man nach der allgemeinen Anschauung eine sach- und fachgerechte Reparatur. Ist die Reparatur mangelhaft liegt ein Sachmangel vor.

Bei dem Subwoofer ist die Frage, ob dieser Vertragsbestandteil geworden ist oder nicht. Die Inseratsangaben können Vertragsbestandteil werden, aber der Gewährleistungsausschluss kann sich auch hierauf beziehen.

Aufgrund des Sachmangels können Sie den Verkäufer unter Fristsetzung - 2-3 Wochen - zur fachgerechten Reparatur auffordern. Kommt er dem nicht nach, kann der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden. Ggf. kann auch Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der Reparaturkosten gefordert werden.

Ich weise darauf hin, dass eine rechtssichere Auskunft dennoch die Einsicht der vollständigen Unterlagen erfordert.

Wir sind auf das Autokaufrecht und insbesondere US-Reimporte spezialisiert und können den Fall daher gerne bearbeiten. Hierzu können Sie einen Termin mit meinem Sekretariat unter 06172-2658400 vereinbaren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.

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