Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich haben Polizei, Feuerwehr oder Krankenwagen im Einsatz Vorrang. Den übrigen Verkehr trifft bei einem Einsatz mit Blaulicht und (!) Martinshorn die überwiegende Sorgfaltspflicht. Trotzdem darf der Fahrer des Einsatzfahrzeuges bei Rotlicht nicht ohne weiteres in die Kreuzung einfahren, sondern muss sich vergewissern, dass der Querverkehr den Einsatz auch bemerkt hat. Ansonsten kann es bei einem Unfall zu einer Mithaftung kommen. Ob die Umstände hier vorliegen, die zu einer Mithaftung führen, bedarf einer besonderen eingehenden Prüfung.
Ihnen wird vorzuwerfen sein, entweder nicht aufmerksam gewesen zu sein oder keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu Ihrem Vordermann eingehalten zu haben. Es können daher hier durchaus -je nach den konkreten Umständen (Rotlicht, besondere unübersichtliche Straßenführung etc.?)- Ansprüche auf Ersatz eines Teils Ihres Schadens gegen den Halter des Einsatzfahrzeuges bestehen.
Hingegen wird man im Verhältnis zwischen Ihnen und dem abbremsenden Vordermann von einer alleinigen Haftung des Auffahrenden, also von Ihnen, ausgehen müssen.
In einem Gerichtsverfahren wäre ggf. durch Vernehmung von Zeugen (z.B. Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges, Passanten, etc.), ggf. Sachverständigengutachten oder Augenscheinseinnahme (Besichtigung der maßgeblichen Unfallstelle durch das Gericht) Beweis zu führen. Zunächst wären jedoch etwaige Ansprüche außergerichtlich geltend zu machen und zwar durch Anschreiben des Halters und/oder Versicherers des Einsatzfahrzeuges. Dies unter Schilderung des Sachverhaltes, insbesondere des bestehenden Rotlichtes, der besonderen Kreuzungssituation und des Verhaltens des Einsatzfahrers, ggf. auch schon unter Beifügung eines Kostenvoranschlages für die Reparatur des Fahrzeuges und Bezifferung einer angemessenen Haftungsquote. Sollte die Versicherung eine Teilhaftung ablehnen, so können Sie immer noch überlegen, ob Sie das Prozeßrisiko eingehen.
Die Polizei ist nicht für die Regulierung von Schadensersatzansprüchen zuständig. Eine Unfallaufnahme und eine Beweissicherung durch die Polizei ist daher allenfalls ein Nebeneffekt der Anwesenheit der Polizei am Unfallort. Auch ist die Äußerung der Polizei bei der hier relevanten zivilrechtlichen Beurteilung nicht bindend, gerade wenn es um Haftungsquoten und dann noch zu verschiedenen Unfallbeteiligten geht.
Ich hoffe, Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
Sehr geehrter Herr RA Mohr,
ich danke Ihnen für Ihre Ausführungen.
Aber wie kann ich Ansprüche gegen den Halter/Versicherer des Einsatzfahrzeuges stellen, wenn nicht bekannt ist, wer der Halter des Einsatzfahrzeuges ist?? Da gibt es ja mehrere Möglichkeiten (Rotes Kreuz, Johanniter, Malteser, Feuerwehr).
Fahrzeug-Kennzeichen u.Fahrer sind ebenfalls nicht bekannt, da das Einsatzfahrzeug nur 2X kurz am Unfallort gehalten hat u. deren Daten von der Polizei nicht aufgenommen wurden. Ein Unfallprotokoll wurde uns nicht ausgehändigt!
Außerdem frage ich mich nun, wer (wenn nicht die Polizei, nur Nebeneffekt lt. Ihrer Aussage) für die Unfallaufnahme u. die Beweissicherung am Unfallort zuständig ist?
Ich bedanke mich für Ihre Antworten.
Sehr geehrter Ratsuchender,
zur Nachfrage: Die Details konnten wir ja bereits direkt abklären.
Mit freundlichen Grüßen
RA Mohr