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Unfall wegen Krankenwagen mit Sondersignal

| 26. März 2007 21:50 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

Heute morgen auf dem Weg zur Arbeit stand ich wegen einer roten Ampel als 2.Fahrzeug an der Kreuzung. Unsere Straße bekam grün. Das Fahrzeug vor mir und ich fuhren an. In diesem Moment hörten wir kurz ein Martinshorn und sahen zeitgleich von links einen Krankenwagen auf die Kreuzung fahren. Diesen konnten wir aus der Straße, aus der er herauskam nicht rechtzeitig sehen (Str. schräg links). Der Fahrzeugführer vor mir und ich machten noch während des Anfahrens eine Vollbremsung um nicht mit dem Krankenwagen zu kollidieren.
Den Zusammenstoß mit dem vor mir fahrenden Audi konnte ich aber nicht vermeiden, ich fuhr ihm hinten auf. Der Krankenwagenfahrer hielt kurz an und wir wurden gefragt, ob jemand verletzt wäre. Dies verneinten beide Fahrzeugführer und die Polizei wurde vom Krankenwagen aus verständigt.
Unsere Autos standen mitten auf der Kreuzung. Um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden, entschlossen wir uns beide, die Kreuzung zu räumen und an der Seite auf die Polizei zu warten. Diese kam dann nach ca. 10-15 Minuten. Es war ein Mann und eine Frau. Der Mann befragte uns zum Unfallhergang und nahm unsere Personalien auf. Er sagte mir, ich wäre Schuld da ich aufgefahren bin und ein Krankenwagen hätte nie Schuld(selbst wenn er bei rot eine Kreuzung befährt und voher für andere Fahrzeugführer nicht rechtzeitig zu sehen ist).
In diesem Moment kam der Krankenwagen kurz wieder zurück. Die Personalien des Fahrers , Fahrtenschreiber oder Aussagen der Krankenwagenbesatzung wurden in unserem Beisein nicht aufgenommen bzw. geprüft.
Eine Vermessung oder Prüfung unserer Standorte auf der Kreuzung fand ebenfalls nicht statt.
Vom Polizisten wurde mir mit der Bemerkung, daß ich mit dem Schaden schon genug bestraft bin, eine mündliche Verwarnung ausgesprochen. Ein Unfallprotokoll oder eine Vorgangsnummer haben wir beide nicht erhalten. An den beiden kollidierten PKW ist Sachschaden zu verzeichnen, ich habe mich wegen später auftretender Kreuzschmerzen in ärztliche Behandlung begeben.
Nachdem die Polizei losgefahren war, fiel mir u. dem anderen Fahrzeugführer auf, daß wir in der Aufregung vergessen hatten, den Polizisten die Personalien des Zeugen zu geben. Er konnte nicht bis zum Eintreffen der Polizei warten. Deshalb rief ich nachmittags bei der Polizei an u. wollte die Daten noch durchgeben. Daraufhin wurde mir mitgeteilt, daß diese nicht mehr relevant wären und ich die mündliche Verwarnung angenommen hätte, damit wäre die Schuldfrage eindeutig. Ich habe aber vorher keine Information vom unfallaufnehmenden Polizisten erhalten, daß ich etwas angenommen habe bzw. hätte ablehnen können.
Nun meine Frage: Gibt es bei der gesamten Unfallaufnahme Verfahrensfehler (kein Unfallprotokoll, keine Messungen, keine Prüfungen des Fahrtenschreibers, keinerlei Würdigung des Befahrens der Kreuzung bei rot durch den Krankenwagen)?
Ist es richtig, daß ich (bzw. meine Versicherung)für die gesamten Schäden am vorausfahrenden Fahrzeug und an meinem allein aufkommen muß?
Trifft den Krankenwagenfahrer als eigentlichen Unfallverursacher nicht eine Teilschuld?
Kann ich etwas tun? Ein Klageverfahren kann ich mir eigentlich wegen fehlender Rechtschutzversicherung nicht leisten!Die Versicherung konnte ich noch nicht informieren.

Sehr geehrte Ratsuchende,

grundsätzlich haben Polizei, Feuerwehr oder Krankenwagen im Einsatz Vorrang. Den übrigen Verkehr trifft bei einem Einsatz mit Blaulicht und (!) Martinshorn die überwiegende Sorgfaltspflicht. Trotzdem darf der Fahrer des Einsatzfahrzeuges bei Rotlicht nicht ohne weiteres in die Kreuzung einfahren, sondern muss sich vergewissern, dass der Querverkehr den Einsatz auch bemerkt hat. Ansonsten kann es bei einem Unfall zu einer Mithaftung kommen. Ob die Umstände hier vorliegen, die zu einer Mithaftung führen, bedarf einer besonderen eingehenden Prüfung.

Ihnen wird vorzuwerfen sein, entweder nicht aufmerksam gewesen zu sein oder keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu Ihrem Vordermann eingehalten zu haben. Es können daher hier durchaus -je nach den konkreten Umständen (Rotlicht, besondere unübersichtliche Straßenführung etc.?)- Ansprüche auf Ersatz eines Teils Ihres Schadens gegen den Halter des Einsatzfahrzeuges bestehen.

Hingegen wird man im Verhältnis zwischen Ihnen und dem abbremsenden Vordermann von einer alleinigen Haftung des Auffahrenden, also von Ihnen, ausgehen müssen.

In einem Gerichtsverfahren wäre ggf. durch Vernehmung von Zeugen (z.B. Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges, Passanten, etc.), ggf. Sachverständigengutachten oder Augenscheinseinnahme (Besichtigung der maßgeblichen Unfallstelle durch das Gericht) Beweis zu führen. Zunächst wären jedoch etwaige Ansprüche außergerichtlich geltend zu machen und zwar durch Anschreiben des Halters und/oder Versicherers des Einsatzfahrzeuges. Dies unter Schilderung des Sachverhaltes, insbesondere des bestehenden Rotlichtes, der besonderen Kreuzungssituation und des Verhaltens des Einsatzfahrers, ggf. auch schon unter Beifügung eines Kostenvoranschlages für die Reparatur des Fahrzeuges und Bezifferung einer angemessenen Haftungsquote. Sollte die Versicherung eine Teilhaftung ablehnen, so können Sie immer noch überlegen, ob Sie das Prozeßrisiko eingehen.

Die Polizei ist nicht für die Regulierung von Schadensersatzansprüchen zuständig. Eine Unfallaufnahme und eine Beweissicherung durch die Polizei ist daher allenfalls ein Nebeneffekt der Anwesenheit der Polizei am Unfallort. Auch ist die Äußerung der Polizei bei der hier relevanten zivilrechtlichen Beurteilung nicht bindend, gerade wenn es um Haftungsquoten und dann noch zu verschiedenen Unfallbeteiligten geht.

Ich hoffe, Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

Rückfrage vom Fragesteller 27. März 2007 | 04:50

Sehr geehrter Herr RA Mohr,
ich danke Ihnen für Ihre Ausführungen.
Aber wie kann ich Ansprüche gegen den Halter/Versicherer des Einsatzfahrzeuges stellen, wenn nicht bekannt ist, wer der Halter des Einsatzfahrzeuges ist?? Da gibt es ja mehrere Möglichkeiten (Rotes Kreuz, Johanniter, Malteser, Feuerwehr).
Fahrzeug-Kennzeichen u.Fahrer sind ebenfalls nicht bekannt, da das Einsatzfahrzeug nur 2X kurz am Unfallort gehalten hat u. deren Daten von der Polizei nicht aufgenommen wurden. Ein Unfallprotokoll wurde uns nicht ausgehändigt!
Außerdem frage ich mich nun, wer (wenn nicht die Polizei, nur Nebeneffekt lt. Ihrer Aussage) für die Unfallaufnahme u. die Beweissicherung am Unfallort zuständig ist?
Ich bedanke mich für Ihre Antworten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2008 | 12:01

Sehr geehrter Ratsuchender,

zur Nachfrage: Die Details konnten wir ja bereits direkt abklären.

Mit freundlichen Grüßen
RA Mohr

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