Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nach § 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung geht bei einer Veräußerung des Kraftfahrzeugs der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über. Beim Verkauf eines nicht abgemeldeten Fahrzeugs endet somit weder der Haftpflicht- noch der Kaskoversicherungsschutz automatisch. Verursacht der Erwerber vor der Ummeldung des Fahrzeugs einen Verkehrsunfall mit Drittschaden, muss die Versicherung des Verkäufers für den Drittschaden voll aufkommen. Weiterhin wird die Kaskoversicherung je nach Deckungsumfang zur Leistung verpflichtet sein.
Der Verkäufer wird dann nicht in der Schadensfreiklasse höher gestuft, wenn er sowohl den Versicherer als auch die Zulassungsstelle über den Verkauf informiert hat und hierbei eine Kopie des Kfz-Kaufvertrages, in dem die exakte Uhrzeit der Autoübergabe festhalten wurde, vorgelegt hat. Wurde der Versicherer nicht entsprechend informiert, wird der Verkäufer hingegen zu Recht im Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft werden. In welcher Höhe die Neueinstufung gerechtfertigt ist, läßt sich ohne Kenntnis des Versicherers und des Fahrzeugtyps nicht beurteilen. Denn die Einstufungsmöglichkeiten sind von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich für Zweitwagen, Personen mit mindestens dreijährigem Führerscheinbesitz und Ehegattenregelungen. Nachdem Sie sich bereits bei einem Versicherungsmakler informiert haben, werden Sie sichere Auskünfte nunmehr am ehesten von der jeweiligen Versicherung selbst erhalten.
Soweit der Verkäufer von Ihnen Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls verlangt, wird er zunächst nicht die Summe von EUR 10.000,- beanspruchen können, nachdem die Versicherung diesen Betrag gezahlt hat und es insofern an einem Schaden fehlt. Handelte es sich bei diesem Betrag um die Versicherungsleistung für den Kaskoschaden an dem Fahrzeug des Verkäufers, kommt ein Regress der Versicherung Ihnen gegenüber nur dann in Betracht, wenn Ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Erfolgte die Leistung auf den Haftpflichtschaden, kann die Versicherung Sie aufgrund einer ggf. zu bejahenden Obliegenheitsverletzung nach §§ 2 b, 7 AKB (z.B. Alkoholmussbrauch, Unfallflucht) in Anspruch nehmen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Leistungsfreiheit des Versicherers für eine Obliegenheitsverletzung auf EUR 2.500,- bzw. bei einer besonders schwerwiegenden vorsätzlich begangenen Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht auf EUR 5.000,- beschränkt ist.
Die Differenz der aktuellen Einstufung in die Schadenklasse zu der Einstufung vor dem Unfall wird der Verkäufer mangels vertraglicher Beziehungen nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung beanspruchen können. Dies wird allerdings nur für die Rückstufung beim Schadensfreirabatt in der Kaskoversicherung gelten, nicht hingegen in der KFZ-Haftpflichtversicherung, da dieser Schaden ist nicht unmittelbar auf die Beschädigung des PKW zurückzuführen ist (vgl. OLG Karlsruhe Az.: 17 U 121/02
).
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Hallo!
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Das hat mir schonmal ein ganzes Stück weitergeholfen.
Das Auto war nur Haftpflichtversichert gewesen bei der HUK-COBURG. Kaskoversicherung bestand nicht.
Ebenfalls bestand keine Fahrerflucht bzw. waren Drogen oder sonstiges im Spiel.
Also wenn ich das richtig verstanden habe, hat der Verkäufer bzw. die Versicherung keinen Anspruch auf irgendwelche Zahlungen von meiner Seite aus.
Aber warum steht dann im ersten Satz von Ihnen das laut §6 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtbedingungen, dass bei einer Veräßerung des Kraftfahrzeuges der Versicherungsvertrag auf den Erwerber zugeht? Hat die Versicherung / Verkäfer also doch Anspruch? Oder versteh ich das falsch?
Vielen Dank trotzdem! :-)
Sehr geehrter Fragesteller,
„Übergang der Kfz-Versicherung auf den Erwerber im Falle der Veräußerung“ bedeutet, dass der Versicherungsschutz des bisherigen Versicherungsnehmers auf den Erwerber übergeht. Ein Anspruch auf Ersatz der an den Dritten geleisteten Entschädigung steht der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Erwerber unter denselben Voraussetzungen wie gegenüber dem bisherigen Versicherungsnehmer zu. Kann dem Erwerber keine Obliegenheitsverletzung nach §§ 2 b, 7 AKB nachgewiesen werden, ist ein Rückgriff nicht möglich. Gegenüber dem Kfz-Fahrer gilt nichts anderes: Ein Rückgriff der Versicherung gegen ihn setzt eine Verletzung der Obliegenheiten aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag voraus.
mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger