Sehr geehrter Fragesteller,
1.
da beide Unfallbeteiligten aus Deutschland kommen, wird der Gegner den anderen an dessen Wohnsitz verklagen, Art. 2 Abs. 1 EG-Verordnung Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).
Daneben besteht aber auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, d.h. heißt der Ort des Unfalls, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO
.
Die Anrufung eines österreichischen Gerichts ist für beide Seiten aber eher unpraktisch.
Neben der Frage des Gerichtstandes muss aber auch die Frage des anzuwenden Rechts (deutsches oder österreichisches).
Ein deutsches Gericht hat dies anhand der Regelungen des Einführungsgesetztes zum BGB (EGBGB) zu entscheiden. Zunächst gilt die Tatortregel, Art. 40 Abs. EGBGB
. Es ist das Recht des Unfalllandes anzuwenden.
Da beide Beteiligten Deutsche sind, ist das Recht anzuwenden, wo beide Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit kommt deutsche Recht zur Anwendung, Art. 40 Abs. 2 EGBGB
.
2.
Zunächst einmal kommt sehr genau darauf an, was tatsächlich passiert und - am wichtigsten – was beweisbar ist.
Ist Ihre überhöhte Geschwindigkeit trotz Zeugen nicht beweisbar oder nicht unfallursächlich (wäre der Unfall auch bei 30 km/h eingetreten) wird der Unfallgegner nicht mit Erfolg eine Teilschuld ihrerseits geltend machen können.
Auch kommt es darauf an, ob der Unfall für sie unabwendbar war.
Können Sie dagegen nicht beweisen, dass der Unfallgegner kurz vor Ihnen ausgeschert ist, werden Sie nicht zu 100% Ihren Schaden geltend machen können.
Es kommt hinzu, dass Sie den Beweis des ersten Anscheins („Wer auffährt ist Schuld“) entkräften müssen.
Wenn nichts, was der anderen Seite vorgehalten wird, beweisbar ist, treffen Sie damit womöglich 100 %.
Gibt die Gegenseite zu, kurz vor Ihnen die Fahrspur gewechselt zu haben, gilt der Anscheinsbeweis als widerlegt, wäre die Quote 50:50. Es sei denn, sie beweisen ein Verschulden der Gegenseite.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der aus der Unfallermittlungsakte die rechtlich relevanten und für Sie günstigen und zu beweisenden Tatsachen ermittelt.
Es wird hier letztlich um Rechtsfragen der Beweislast gehen, die selbst für Juristen zum Teil nicht einfach sind.
3.
Die Versicherungen können sich einigen, dadurch wird aber nicht ausgeschlossen, einen über die vereinbarte Quote gehenden Anspruch gerichtlich geltend zu machen.
4.
Es ist nicht auszuschließen, dass beide Beteiligte eine Teilschuld bekommen.
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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