Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber – auch bei einem vereinbarten Home Office – im Rahmen seines Direktionsrechts die Möglichkeit hier die weiteren Einzelheiten anzuordnen, insbesondere wenn es um eine Tätigkeit im Ausland geht, da dies auch ansonsten rechtliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben kann.
Dieses Weisungsrecht wurde von ihrem Vorgesetzen offensichtlich auch ausgeübt („..jedoch wurde der Versuch von der Geschäftsführung abgelehnt mit der Begründung, dass die rechtliche Lage nicht geklärt sei.)
Daher kann man die Tätigkeit aus dem Ausland entgegen der Anweisung durchaus als Pflichtverletzung werten.
Allerdings würde ich hier eine fristlose Kündigung (noch) nicht als gerechtfertigt ansehen, insbesondere nachdem Sie den Pflichtverstoß eingeräumt haben.
Daher würde ich hier je nach den konkreten Umständen allenfalls eine Abmahnung oder möglicherweise eine Ermahnung für gerechtfertigt halten, jedoch erscheint mir die Pflichtverletzung nicht ausreichend für eine außerordentliche Kündigung.
Wenn der Arbeitgeber eine Abmahnung ausspricht, dann kann nachfolgend auch keine fristlose Kündigung mehr ausgesprochen werden.
Daher würde ich nicht sagen, daß Sie an dem Termin am Dienstag einer Auflösungsvereinbarung o.ä. zustimmen müssen, aber wenn Sie die Firma tatsächlich verlassen wollen, wäre dies natürlich eine Möglichkeit.
Jedenfalls würde ich Ihnen raten sich vor dem Termin darüber klar zu werden, wie Sie weiter vorgehen wollen um beim Thema Auflösungsvereinbarung nicht in die Defensive zu geraten.
Wenn Sie in der Firma zunächst weiter arbeiten wollen, gibt es jedenfalls keine Veranlassung einer Auflösungsvereinbarung oder gar einer fristlosen Kündigung zuzustimmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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